Newsletter Bau November 2023

Mängelbeseitigung: Hinweis auf Mitwirkungshandlungen!

Sind für Mängelbeseitigungsarbeiten auch Leistungen von Vorgewerken notwendig, gibt es Konstellationen, in denen der Auftragnehmer seinen Bauherrn auf damit verbundene Mitwirkungshandlungen hinweisen muss.

Der Fall

Das Oberlandesgericht Köln musste sich in einem Urteil vom 08.02.2023 (11 U 252/21 – nicht rechtskräftig) mit folgendem Fall beschäftigen:

Ein Bauunternehmen montierte eine Attikaabdeckung fehlerhaft. Der Bauherr forderte das Bauunternehmen zur Mängelbeseitigung auf. Nach Ablauf der Frist beauftragte der Bauherr ein Drittunternehmen mit der Mängelbeseitigung. Im Zuge der Ersatzvornahme stellte sich heraus, dass auch die von einem Drittunternehmer hergestellte Unterkonstruktion der Attikaabdeckung erneuert werden musste. Gegen eine Restwerklohnklage des Bauunternehmens wandte sich der Bauherr mit der Aufrechnung der entstandenen Ersatzvornahmekosten. Das Bauunternehmen ist der Auffassung, die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung sei wirkungslos gewesen, weil der Bauherr nicht gleichzeitig mitgeteilt habe, dass er sich um die Reparatur der ebenfalls fehlerhaften Attikaunterkonstruktion kümmern werde.

Rechtliche Einordnung

Im Grundsatz gilt in der Tat, dass eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung in der Regel dann unwirksam ist, wenn der Bauherr nicht anbietet, mangelhafte Vorgewerke in eigener Regie instand zu setzen.

Die Entscheidung

Das OLG Köln sah die Unwirksamkeit hier jedoch nicht, weil der Bauherr die Erforderlichkeit der eigenen Mitwirkung erst nach Fristablauf und im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme feststellen konnte. Schließlich obliegt es nicht dem Bauherrn, sondern dem Bauunternehmen, die Mangelursachen zu ermitteln und eine fachgerechte Mängelbeseitigung zu planen. Stellt sich dabei dann aber, so das OLG Köln, heraus, dass für die Mängelbeseitigung auch Nacharbeiten an fehlerhaften Vorgewerken notwendig sind, muss das Bauunternehmen den Bauherrn auf die dafür erforderlichen Mitwirkungshandlungen hinweisen – sprich: das Bauunternehmen muss die entsprechenden Vorleistungen beim Bauherrn anfordern. Einen solchen Hinweis gab es vorliegend jedoch nicht.

Hinweis

Die Entscheidung des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH die Sache sieht.

Möglicherweise wird man danach differenzieren müssen, inwieweit der Bauherr unwissend ist bzw. unwissend sein darf. Häufig wird es so sein, dass es Schnittstellen zwischen den einzelnen Gewerken gibt und sich schon in der Bauphase die einzelnen Gewerke untereinander abstimmen müssen. Weiß dies der Bauherr, so muss er damit rechnen, dass dies auch im Falle von Mängelbeseitigungsarbeiten so sein wird. Und dann muss der Bauherr schon in der Mängelbeseitigungsaufforderung auch die Reparatur der von dritter Hand ausgeführten Vorarbeiten anbieten.

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