Newsletter Bau Mai 2026

„Wohnen auf Zeit“ im Milieuschutzgebiet

12.05.2026

Die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat am 07.04.2026 eine geänderte Verwaltungsvorschrift zu Genehmigungskriterien für bauliche Anlagen in Gebieten zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erlassen. Die Änderungen betreffen das Problem „Wohnen auf Zeit“.

Genehmigungsbedürftig ist in Berlin ab sofort gemäß Nr. 2.10 Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs auch „… jede Änderung der Zweckbestimmung einer Wohnung, durch die diese nicht mehr der Wohnbevölkerung des Gebiets zu Zwecken des dauerhaften Wohnens zur Verfügung steht“. Als wichtigsten Fall dieser Genehmigungsbedürftigkeit stellt die VV auf „die befristete (Unter-)Vermietung von zuvor unbefristetem Wohnraum“ ab. In der Fachwelt besteht insoweit Einigkeit, dass es sich beim „Wohnen auf Zeit“ nicht so sehr ein mietrechtliches, sondern um ein wohnungspolitisches Problem handelt, denn mietrechtlich kann ein „Wohnen auf Zeit“ nur unter ganz genau definierten Voraussetzungen zulässigerweise vereinbart werden und diese sind sinnvoll und bleiben gemäß Nr. 2.10 Abs. 2 der VV auch im Milieuschutzgebiet weiterhin zulässig.

Regelungsgedanke der Verwaltungsvorschrift 

Verhindern will die neue VV dagegen unzulässig befristete Mietverträge sowie alle sonstigen Wohnformen, die unter Missachtung der Mietpreisbremse zustande kommen und wirtschaftlich oder aufgrund anderer Umstände ein dauerhaftes Wohnen ausschließen. Rechtlich umstritten ist, ob dieses politisch verständliche Anliegen auch auf dem Weg der Anwendung des milieuschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalts verfolgt werden kann und welche Sachverhalte dann im Einzelnen einerseits eine Genehmigungsbedürftigkeit begründen und dann andererseits regelmäßig eine Genehmigung ausschließen. Rechtsprechung hierzu gibt es im Einzelnen nicht. Die Anwendung der neugefassten Verwaltungsvorschrift wird die anwaltliche Praxis also in nächster Zeit beschäftigen und wir werden weiter berichten, sobald erste gerichtliche Entscheidungen vorliegen. 

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