Muss Aufforderung zur Mängelbeseitigung Hinweis auf weitere, drohende Schäden enthalten?
Die Rechtsprechung musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der Auftraggeber bei einer Nachbesserungsaufforderung auf weitere Schäden, die mit dem Mangel einhergehen, hinweisen muss.
Die Ausgangslage
Zeigt sich nach der Abnahme des Werkes ein Mangel,
- fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels auf und
- setzt eine Frist zur Beseitigung dieses Mangels.
Denn erst nach Ablauf dieser Frist darf der Auftraggeber den Mangel selbst auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen (§ 634 Nr. 2 i.V.m. 637 BGB). Verursacht der Mangel weitere Kosten beim Auftraggeber, kann der Auftraggeber dies als Schadensersatz vom Auftragnehmer ersetzt verlangen (§ 634 Nr. 3 i.V.m. § 280 BGB), soweit er den Schaden nicht selbst verursacht hat (§ 254 BGB).
Es stellt sich also die Frage, ob der Auftraggeber auf einen solchen drohenden Schaden hinweisen muss, wenn er den Auftragnehmer zur Beseitigung eines Mangels auffordert. Eine solche Konstellation hatte der BGH mit Urteil vom 13.11.25 – VII ZR 187/24 zu entscheiden.
Der Fall
Der Auftraggeber bestellte ein Futtersilo. Nach der Abnahme zeigten sich Mängel. Etwa 10 Tage später, am 25.10.2021, forderte der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels bis zum 8.11.2021 auf. Schon am 29.10.2021 erntete und verkaufte er seine Maisernte, die er wegen des Mangels nicht im Futtersilo lagern konnte.
In der Folge muss er Ersatzfutter kaufen. Dadurch entstehen dem Auftraggeber Mehrkosten in Höhe von 70.000 €. Auf diese drohenden Mehrkosten weist der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht hin. Der Auftraggeber fordert vom Auftragnehmer nach der Beseitigung des Mangels auch Ersatz für die Mehrkosten für das zusätzlich beschaffte Futter.
Der Auftragnehmer verweigert das, da der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht auf diesen drohenden Schaden hingewiesen habe. Hätte er von dem drohenden Schaden gewusst, hätte er das Futtersilo noch vor der Ernte repariert. Dann hätte der Auftraggeber sein Futter auch nicht verkaufen müssen. Der Auftraggeber sei also selbst schuld, dass er mehr für das Futter habe zahlen müssen.
BGH: Hier nein – hohe Anforderungen an Mitverschulden!
Der BGH (Urteil vom 13.11.25 VII ZR 187/24) sieht das anders. Ein solcher Hinweis auf die drohenden Mehrkosten für den Kauf von Futter sei nicht erforderlich gewesen. Ein Mitverschulden des Auftraggebers, dass den Ersatzanspruch ausschließt, kommt hier nach § 254 Abs. 2 BGB nur in Betracht, wenn der Beschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.
Denklogische, wenn auch ungeschriebene Voraussetzung des Mitverschuldens des Auftragnehmers ist, dass der Auftraggeber als Beschädigter den drohenden Schaden erkennen kann. Dieser Schaden lag hier in den Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung des Futters, nicht in dem drohenden Verkauf der Ernte. Der Auftraggeber konnte aber im Zeitpunkt der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht wissen, dass die Kosten des Ersatzfutters über dem Preis liegen würden, den er für den von ihm selbst geernteten Mais erzielen konnte. Diese Preisdifferenz war für ihn nicht voraussehbar, er musste und konnte folglich aus Gründen der Schadensminderung auch nicht auf die drohenden Mehrkosten hinweisen.
Fazit – Aber Vorsicht für AG
Dieser Fall ist für den Auftraggeber noch einmal gut ausgegangen. Das ändert aber nichts daran, dass Auftraggeber zur Sicherheit eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung immer mit dem Hinweis auf drohende Schäden verknüpfen sollten. Dabei gilt: je konkreter ein drohender Schaden ist, desto eher muss der Auftraggeber darauf hinweisen, damit der Auftragnehmer die Chance hat, dessen Eintritt noch zu verhindern. Im hiesigen Fall hätte der Auftraggeber also zur Sicherheit zumindest auf die bevorstehende Ernte, den im Falle der fortbestehenden Mangelhaftigkeit des Silos ggf. erforderlichen Verkauf des Futters und eine damit ggf. einhergehende Ersatzbeschaffung hinweisen können. Das hätte ihm im Zweifel eine unnötige, zeit- und kostenintensive Rechtstreitigkeit erspart, weil der Auftragnehmer sich womöglich schlicht beeilt hätte, das Futtersilo zu reparieren.