Newsletter Bau Mai 2026

Bauablaufänderung nach Behördeneingriff ist keine Anordnung des Auftraggebers!

12.05.2026

Ändert sich der Bauablauf infolge einer behördlichen Entscheidung, begründet dies für sich genommen noch keine Anordnung des Auftraggebers im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B. Beschränkt sich der Auftraggeber vielmehr darauf, dem Auftragnehmer die daraus folgende Notwendigkeit einer Anpassung des Bauablaufs mitzuteilen, fehlt es regelmäßig an dem rechtsgeschäftlichen Willen, das vertragliche Leistungssoll einseitig zu ändern.

Der Fall

Ein Straßenbauunternehmen war mit Fahrbahnerneuerungsarbeiten beauftragt. Der Vertrag sah lediglich einen frühesten Ausführungsbeginn und einen spätesten Fertigstellungstermin vor. Die vom Auftragnehmer erstellte Bauablaufplanung, nach der mehrere Bauabschnitte noch im Jahr 2020 ausgeführt werden sollten, war ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.

Für die Verkehrssicherung war der Auftragnehmer verantwortlich. Die zuständige Verkehrsbehörde erteilte die beantragte verkehrsrechtliche Anordnung jedoch nicht wie beantragt. In der Folge musste der erste Bauabschnitt geteilt und weitere Abschnitte in das Jahr 2021 verschoben werden. Der Auftraggeber teilte dies dem Auftragnehmer mit. Dieser machte später Mehrvergütung in Höhe von rund 356.000 Euro geltend und berief sich auf eine Anordnung des Auftraggebers nach § 2 Abs. 5 VOB/B.

Die Entscheidung

Das OLG Celle (Urteil vom 14.01.2026 – 14 U 58/25hat die Klage vollständig abgewiesen. Ein Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B bestehe nicht, weil es an einer „anderen Anordnung“ des Auftraggebers fehle.

Das Gericht knüpft an die neuere Rechtsprechung des BGH an: Eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B setzt eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers voraus, mit der dieser das vertragliche Leistungssoll einseitig ändern will. Davon zu unterscheiden sind bloße Behinderungen oder Störungen des Bauablaufs. Sie können zwar tatsächliche Auswirkungen auf die Bauzeit und die Ausführung haben, stellen aber keine Anordnung dar.

Genau so liege der Fall hier. Der Auftraggeber habe keine vertraglichen Fristen geändert. Auch der Bauablaufplan des Auftragnehmers sei nicht maßgeblich gewesen, weil er gerade nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Soweit der Auftraggeber mitgeteilt habe, dass einzelne Abschnitte nunmehr erst 2021 ausgeführt werden könnten, habe er lediglich die Konsequenz aus der nicht antragsgemäß erteilten verkehrsbehördlichen Anordnung weitergegeben. Darin liege aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers keine rechtsgeschäftliche Änderung der Vertragspflichten.

Besonders deutlich ist das OLG Celle bei der Risikozuordnung: Die Einholung der verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO oblag hier dem Auftragnehmer. Deshalb stammte auch die daraus folgende Störung aus dessen Verantwortungsbereich. Die Entscheidung der Verkehrsbehörde war dem Auftraggeber nicht zuzurechnen.

Auch auf andere Anspruchsgrundlagen konnte sich der Auftragnehmer nicht stützen. Weder lagen Voraussetzungen für Schadensersatz oder Entschädigung vor noch für eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB. Die interne Kalkulation des Auftragnehmers, wonach Preisnachlässe nur bei Ausführung im Jahr 2020 möglich gewesen sein sollen, war nicht zur Geschäftsgrundlage des Vertrags geworden.

Fazit

Die Entscheidung schärft die Abgrenzung zwischen Anordnung und bloßer Bauablaufstörung weiter. Nicht jede Weisung oder Mitteilung des Auftraggebers zur praktischen Fortführung der Arbeiten ist bereits eine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B. Maßgeblich bleibt, ob der Auftraggeber erkennbar den Vertrag selbst ändern will.

Für Auftragnehmer zeigt die Entscheidung, dass Mehrvergütungsansprüche wegen Bauablaufänderungen sorgfältig an der Vertragslage und an der Risikozuordnung geprüft werden müssen. Ist der Bauablaufplan nicht Vertragsbestandteil und beruht die Änderung auf einer behördlichen oder sonstigen tatsächlichen Störung, wird § 2 Abs. 5 VOB/B häufig nicht tragen. Für Auftraggeber ist die Entscheidung hilfreich, weil sie verdeutlicht, dass die bloße Mitteilung tatsächlicher Zwänge noch keine vergütungsrelevante Anordnung darstellt. 

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