Koordination ist Auftraggebersache – Mitverschulden bei fehlerhafter Planung
Bei Bauvorhaben mit mehreren Bau- und Planungsbeteiligten konkretisiert der BGH erneut die Verantwortungsverteilung: Die Koordination des Gesamtprojekts liegt grundsätzlich beim Auftraggeber. Fehler in vorgelagerten Planungsphasen können ihm dabei als Mitverschulden zugerechnet werden.
Der Sachverhalt
Eine Auftraggeberin (AG) ließ ein Bestandsgebäude aufstocken und über dem vierten Obergeschoss Penthouses aufbauen. Eine vorhandene teerhaltige Abdichtungsbahn wurde nicht entfernt und führte später zu gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen in den aufgebauten Wohnungen. An dem Bauvorhaben waren mehrere Architekten und Baufirmen beteiligt: zunächst ein Entwurfsplaner (E), anschließend eine Ausführungsplanerin (AP), ein mit Bauüberwachung und Koordination beauftragter Architekt (BÜ) sowie ein mit dem Rückbau beauftragtes Dachdeckerunternehmen (Bau-AN). Die Entwurfsplanung sah – fehlerhaft – den Verbleib der Abdichtung vor. In einer Baubesprechung, zu der ein Protokoll erstellt wird, weist die AG die AP an, den Verbleib der Horizontalabdichtung zu prüfen, allerdings nicht mit Blick auf den Schadstoffgehalt, sondern weil es um den Erhalt einer Attika, Stufen und weiteren Bauteilen oder um deren Rückbau und Ersatz geht.
Die AG musste Sanierungs- und Gutachterkosten sowie Nutzungsentschädigungen an die Käufer der Penthouses zahlen, die sie klageweise von den Baubeteiligten zurückverlangt.
Die Entscheidung
Der BGH (Urteil vom 15.01.2026 – VII ZR 119/24) bestätigt im Grundsatz die Haftung mehrerer Beteiligter als Gesamtschuldner, stellt aber zugleich klar:
- Die AG ist verpflichtet, den Planungsprozess zu koordinieren und den Beteiligten eine geeignete Planungsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Überlässt sie eine fehlerhafte Entwurfsplanung, muss sie sich das Verschulden des Entwurfsplaners nach §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.
- Die Koordination mehrerer Projektanten ist eine der AG obliegende Mitwirkungshandlung. Zwar hat kein Beteiligter „Anspruch auf eine Bauüberwachung“. Bedient sich die AG sich zur Erfüllung der Koordinierungsobliegenheit eines Dritten (hier des BÜ), muss sie sich dessen Mitverschulden jedoch gegenüber AP und Bauunternehmen zurechnen lassen.
- Auch die AP haftet anteilig. Sie ist zum Durcharbeiten und kritischem Hinterfragen der vorhergehenden Planung verpflichtet. Sie hätte schriftlich Bedenken gegenüber der AG mit Blick auf den Verbleib der Teerschicht einwenden müssen.
- Die Bau-AN haftet, weil sie ebenfalls keine schriftlichen Bedenken und auch nicht gegenüber der AG, sondern nur den Planern gegenüber, äußerte.
Praxisfolgen
Die Entscheidung stärkt die Linie der Rechtsprechung zur Risikoverteilung bei arbeitsteiligen Planungs- und Bauprozessen. Für die tägliche Praxis lässt sich daraus ableiten:
- Bauherren tragen ein eigenes Koordinationsrisiko, insbesondere bei Beauftragung mehrerer Planer. Hier dürfte eine Tendenz entstehen, diese Pflicht auch ausdrücklich den bauüberwachenden Architekten vertraglich zuzuweisen.
- Planungsfehler werden „nach oben“ zugerechnet, wenn sie aus der Sphäre der AG stammen.
- Bedenkenhinweise müssen adressatengerecht (gegenüber der Auftraggeberin), schriftlich (Zugangsnachweis) und inhaltlich präzise (Warnfunktion) geäußert werden.
[GGSC] berät regelmäßig in der Gestaltung von Bau- und Planungsverträgen und in der juristischen Begleitung von Bauvorhaben.