Newsletter Bau Mai 2026

(K)ein Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung?

12.05.2026

Eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB bietet Bauunternehmern die Möglichkeit, sich gegen das Insolvenzrisikos des Auftraggebers abzusichern. 

Der Sicherungsanspruch umfasst dabei die volle, noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich Nebenforderungen von 10 %. Nach § 650q BGB besteht dieser Anspruch auch bei Architekten- und Ingenieurverträgen. Kommt der Auftraggeber der Forderung nach Stellung einer Sicherheit nicht nach, riskiert er eine berechtigte Leistungseinstellung des Auftragnehmers oder gar die Vertragskündigung nach § 650f Abs. 5 BGB. Dies ist ein nicht zu unterschätzender wirtschaftlicher Hebel für den Auftragnehmer, um Druck auf den Auftraggeber auszuüben. Es kommt für den Sicherungsanspruch nämlich nicht darauf an, dass der Werklohnanspruch bereits fällig ist. Stattdessen genügt es, dass dieser vertraglich vereinbart und noch nicht gezahlt wurde. 

Die Fälle

Unterschiedliche Auffassungen der Vertragsparteien über die Berechtigung des Sicherungsverlangens münden häufig in einer Vertragskündigung. Dann stellt sich die Frage, ob die Kündigung wirksam war. 

So auch in einem vom OLG Köln 17.09.2025 (11 U 125/23) entschiedenen Fall: Ein Dachdeckerunternehmen kündigte einen Bauvertrag, nachdem eine der Auftraggeberin gesetzte Frist zur Stellung einer Sicherheit für noch nicht gezahlten Werklohn abgelaufen war. Die Auftraggeberin stellte eine Bankbürgschaft nur über einen Teilbetrag des behaupteten restlichen Werklohns. 

In einem anderen Fall (OLG Naumburg, Urteil v. 08.09.2025 – 12 U 26/25) verlangte der Auftragnehmer erst nach bereits – aus anderen Gründen – erfolgter Kündigung die Stellung einer Sicherheit für den vertraglich vereinbarten Werklohn. Der Auftraggeber hält diese Forderung für rechtsmissbräuchlich. 

Die Entscheidung

Das OLG Köln befand die Kündigung der Auftragnehmerin für unwirksam, da der Auftraggeber dem Sicherungsverlangen nachgekommen sei:

  • Vor einer Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB ist eine angemessene Fristsetzung durch den Auftragnehmer erforderlich. 
  • Eine Fristsetzung zur Leistung der Sicherheit ist unwirksam, wenn die Höhe der verlangten Sicherheit für den Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist und der Auftragnehmer diese auch auf Nachfrage des Auftraggebers nicht konkretisiert.
  • Hält der Auftraggeber die geforderte Sicherheitsleistung für überhöht, muss er dem Auftragnehmer zumindest eine Sicherheit in der nach seiner Auffassung angemessenen Höhe anbieten. Dies verlangt das bauvertragliche Kooperationsgebot.

Hier hatte der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung angeboten, die er für angemessen hielt, obwohl diese hinter der Forderung des Auftragnehmers zurückblieb. Damit befand das OLG Köln die Kündigung für unwirksam. 

In der Entscheidung des OLG Naumburg stellt dieses klar, dass 

  • der Auftraggeber auch nach einer Vertragskündigung zur Sicherheitsleistung für noch nicht gezahlten Werklohn verpflichtet ist;
  • allein in Fällen des groben Rechtsmissbrauchs das Sicherungsverlangen des Auftragnehmers ausgeschlossen sein kann;
  • die Verfolgung weiterer Zwecke durch den Auftragnehmer als die reine Absicherung des Vergütungsanspruchs nicht grob rechtsmissbräuchlich ist.

Auswirkungen für die Praxis 

Beide Entscheidungen betreffen Konstellationen, die in der Praxis streitanfällig sind. Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen sollten daher folgendes beachten:

  • Kommt ein Auftraggeber einem Sicherungsverlangen nach § 650f BGB nicht nach, riskiert er die Vertragskündigung. 
  • Auch bei einer nicht nachvollziehbaren Höhe des Sicherungsverlangens darf der Auftraggeber die Sicherheitsleistung nicht ohne Weiteres verweigern. Dieser muss fristgerecht zumindest eine Sicherheit in der nach seiner Auffassung angemessenen Höhe anbieten. 
  • Der Einsatz eines Sicherungsverlangens durch den Auftragnehmer als wirtschaftliches Druckmittel ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der Anspruch ist selbst noch durchsetzbar, wenn der Vertrag bereits aus anderen Gründen längst gekündigt ist.

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