Newsletter Abfall November 2025

Zwei Jahre Ersatzbaustoffverordnung

11.11.2025

Seit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) am 01.08.2023 sind inzwischen mehr zwei Jahre vergangen. Mit ihr wurde erstmals ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe geschaffen. Ziel ist es, die Verwertung dieser Materialien rechtssicher zu gestalten und zugleich hohe Anforderungen an den Boden- und Grundwasserschutz zu gewährleisten. Inzwischen liegen vielfältige Vollzugshinweise, Ländererlasse und Praxiserfahrungen vor – Anlass genug, die bisherigen Entwicklungen und offenen Fragen näher zu beleuchten.

Rechtliche Umsetzung in der Praxis – LAGA FAQ und eigene Regelungen der Länder

Zur Erleichterung der Anwendung der ErsatzbaustoffV hat die LAGA Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung (LAGA FAQ) veröffentlicht, die Handlungs- und Auslegungsempfehlungen für den Vollzug der ErsatzbaustoffV durch Landesbehörden bereithält. Die Version 3 mit Stand vom 13.05.2025 wurde am 15.09.2025 veröffentlicht. Solange es keine verbindliche Auslegung und Konkretisierung durch die Rechtsprechung gibt, bleiben die LAGA FAQ ein wichtiges Regelwerk für die Anwendung der ErsatzbaustoffV. In einigen Bundesländern wurde die Anwendung bzw. Berücksichtigung der LAGA FAQ angeordnet, sodass diesen mittelbare Wirkung zukommt. So hat etwa das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW in einem Erlass vom 27.07.2023, fortgeschrieben durch Erlass vom 18.03.2025, die Landesbehörden aufgefordert, die LAGA FAQ anzuwenden. In Baden-Württemberg wird deren Anwendung grundsätzlich empfohlen. Rheinland-Pfalz hatte bereits die Anwendung der LAGA FAQ Version 2 empfohlen. Inzwischen hat das zuständige Ministerium durch Rundschreiben vom 16.10.2025 die Anwendung der Version 3 als orientierende Leitlinie eingeführt, wobei den Behörden gleichzeitig ein Beurteilungsspielraum für die Anwendung zugesprochen wird. Hingegen hat beispielsweise das Bayerische Landesamt für Umwelt selbst einen FAQ-Katalog zur ErsatzbaustoffV vorgelegt, der zuletzt am 26.08.2025 aktualisiert wurde.

Ende der Abfalleigenschaft – ein Dauerbrenner 

Besondere Schwierigkeiten bereitet der Umstand, dass es weiterhin an einer bundeseinheitlichen Regelung zum Ende der Abfalleigenschaft von Ersatzbaustoffen fehlt. Auch hier ist anzumerken, dass in verschiedenen Bundesländern bereits Erlasse bzw. Rundschreiben zum dem Thema veröffentlicht wurden. So hat etwa das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz ein Schreiben vom 08.04.2025 Anforderungen an das Ende der Abfalleigenschaft formuliert. Danach haben Ersatzbaustoffe, die gemäß den Anforderungen der ErsatzbaustoffV hergestellt und entsprechend verwendet werden sollen (z. B. beim Einbau in ein technisches Bauwerk), grundsätzlich das Ende der Abfalleigenschaft erreicht und können als Produkte eingestuft werden. 

Auch in Baden-Württemberg wurde am 11.04.2025 ein Schreiben veröffentlicht, das Vorgaben zum Ende der Abfalleigenschaft enthält. Danach wird für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe festgelegt, dass das Ende der Abfalleigenschaft bereits mit der Klassifizierung der Materialien nach Abschnitt 3 der ErsatzbaustoffV erreicht ist. In Nordrhein-Westfalen finden sich ähnliche Hinweise im Rundschreiben vom 27.07.2023. Darin wird für güteüberwachte Recyclingbaustoffe der Materialklasse RC-1 festgestellt, dass bei nachgewiesener umweltfachlicher und bautechnischer Eignung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 KrWG der Baustoff bereits beim Verlassen der Aufbereitungsanlage zur direkten Verwendung kein Abfall mehr ist. Spätestens mit Einbau in ein technisches Bauwerk handele es sich bei allen Ersatzbaustoffarten und Materialklassen nicht mehr um Abfälle, soweit die Anforderungen der ErsatzbaustoffV eingehalten wurden. 

Fazit: Ausblick

Zwei Jahre nach Inkrafttreten zeigt sich: Die ErsatzbaustoffV hat die Vereinheitlichung der Anforderungen beim Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe zum Ziel, gleichwohl bleibt die Rechtsanwendung komplex, insbesondere im Hinblick auf das Ende der Abfalleigenschaft. Solange eine bundeseinheitliche Regelung oder eine Abfallendeverordnung aussteht, werden Rundschreiben und Verwaltungspraxis der Länder maßgeblich bleiben. Es bleibt zu hoffen, dass der Bund diese Lücke künftig durch eine klarere gesetzliche Regelung schließen wird. Bis dahin empfiehlt es sich für Unternehmen und Behörden, die jeweiligen landesspezifischen Vorgaben sorgfältig zu beachten.

Co-Autorin: Sophia Azam

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