Verjährung zum Jahresende 2025 – jetzt Ansprüche aus 2022 prüfen
Zum Jahresende 2025 droht die regelmäßige Verjährungsfrist für viele Forderungen aus dem Jahr 2022 abzulaufen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Das bedeutet: Ansprüche, die im Jahr 2022 entstanden sind, verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2025, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet wurden. Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner die Leistung verweigern – selbst wenn der Anspruch ursprünglich berechtigt war. ÖrE sollten daher jetzt prüfen, ob noch offene Forderungen aus 2022 bestehen, etwa aus Lieferungen, Entsorgungsdienstleistungen oder sonstigen Vertragsverhältnissen. Gegebenenfalls sollten rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um die Verjährung zu hemmen, beispielsweise durch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder Vergleichsverhandlungen.
[GGSC] unterstützt örE und kommunale Unternehmen bei der Überprüfung offener Ansprüche und der Auswahl der geeigneten Schritte zur Wahrung ihrer Rechte.