Niedersächsische Mustersatzungen über die Abfallbewirtschaftung und die Erhebung von Abfallgebühren
Der Niedersächsische Landkreistag hat im Oktober 2025 neue Mustersatzungen über die Abfallbewirtschaftung und die Erhebung von Abfallgebühren herausgegeben. Die Mustersatzungen sind in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Städtetag, dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport und dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz erarbeitet worden. Die Muster für die Abfallbewirtschaftungs- und Abfallgebührensatzung enthalten wichtige, auf aktuelle bundes- und landesrechtliche Entwicklungen abgestimmte Regelungen, welche die niedersächsischen örE dann – auf die jeweiligen örtlichen Besonderheiten angepasst – in ihr Ortsrecht überführen können.
Aktualisierung der alten Mustersatzungen aus dem Jahr 2015
Die neuen Mustersatzungen sind auf der Homepage des Niedersächsischen Landkreistages abrufbar (https://www.nlt.de/aktuelles/arbeitshilfen/) und sollen die Mustersatzungen aus dem Jahr 2015 ersetzen. Dem Niedersächsischen Landkreistag zufolge wurden die in den Mustersatzungen enthaltenen Regelungen an die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen im Bundes- und Landesrecht angepasst und um eine Datenschutzregelung ergänzt.
Die Mustersatzungen enthalten – wie auch bislang – ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Regelungsvorschlägen und mitunter Alternativregelungen, die den jeweiligen Strukturen bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Rechnung tragen sollen.
Strukturelle und örtliche Besonderheiten beachten!
Die Mustersatzungen können öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eine wertvolle Hilfestellung bei der Überarbeitung ihres Satzungsrechts geben. Gleichwohl ist zu beachten, dass die Mustersatzungen allgemeingültige Regelungen enthalten, die nicht den strukturellen und örtlichen Besonderheiten bei den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Rechnung tragen. Unabdingbar ist es daher, die Regelungen der Mustersatzungen – bevor sie in das örtliche Satzungsrecht überführt werden – auf etwaigen Änderungs- bzw. Anpassungsbedarf zu überprüfen.
Da die Mustersatzungen ausschließlich auf der niedersächsischen Gesetzeslage zum Abfall- bzw. Kommunalabgabenrecht beruhen, sollten sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger aus anderen Bundesländern zudem eingehend darüber informieren, ob eine Übernahme der Satzungsregelungen in das eigene Ortsrecht möglich ist.