Newsletter Abfall November 2025

Angemessenheit von Drittleistungsentgelten für die Gebührenerhebung – Neues zum KAG Brandenburg

11.11.2025

Zahlreiche örE lassen Leistungen der Abfallwirtschaft von beauftragten Dritten erbringen. Regelmäßig stellt sich dann die Frage, unter welchen Voraussetzungen die gezahlten Leistungsentgelte in der Abfallgebühr ansatzfähig sind. Besondere Bedeutung gewinnt die Frage bei Beauftragung von Eigen- und Beteiligungsgesellschaften. Das aktuelle Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.05.2025 zu den Potsdamer Wassergebühren lässt interessante Grundsätze zur Auslegung des dortigen KAG erkennen – auch für die Kalkulation von Abfallgebühren. 

Ausschreibung der Leistung bietet keine Garantie für Gebührenfähigkeit

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAGBbg sind auch Fremdleistungsentgelte in der Gebühr ansatzfähig. Jedoch gilt dies laut OVG nicht unbesehen für jegliches Fremdleistungsentgelt. Voraussetzungen für die Ansatzfähigkeit seien: Das Entgelt müsse vertraglich vereinbart sein, die entgoltene Leistung Einrichtungsbezug aufweisen, für den Einrichtungsbetrieb sachlich erforderlich und der Höhe nach erforderlich sein. Letzteres fordert eine Vertretbarkeit in dem Sinne, dass das Entgelt „nicht erkennbar außer Verhältnis zur erbrachten Leistung steht“. Die entsprechende Prüfung könne auch eine Untersuchung einzelner Bestandteile des Fremdleistungsentgelts erfordern.

Preisrecht und Kommunalabgabenrecht sind in den Anforderungen nicht identisch

Eine Besonderheit bestand im dortigen Sachverhalt darin, dass im Leistungsvertrag mit der drittbeauftragten Gesellschaft (ein Unternehmen aus dem kommunalen Konzern) vereinbart worden war, dass die Entgelte das öffentliche Preisrecht wie auch das Kommunalabgabenrecht beachten sollten. Beide Bereiche unterscheiden sich. Z.B. hielt das OVG den angesetzten kalkulatorischen Zinssatz von 6,5 % p.a. zuzüglich eines Wagniszuschlags von 3% auf den voraussichtlichen Werteverschleiß unabhängig von einer preisrechtlichen Würdigung zumindest mit den Vorschriften des KAG kaum für vereinbar. Eine „angemessene“ Verzinsung des aufgewandten Kapitals i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAGBbg liege darin nicht. Es sei schon fraglich, ob eine Fremd- oder Eigenkapitalverzinsung von 6,5 % in den neuen Ländern pauschal als angemessen angesehen werden könne; jedenfalls könne dies nicht unbesehen mit einem 50-Jahres-Durchschnitt der Zinsen gerechtfertigt werden – wie bei der Abwasserbeseitigung häufig praktiziert. Das OVG stellt auch in Frage, ob eine Fremdleisterin, die überwiegend der Kommune gehöre und in einem von Anschluss- und Benutzungszwang geprägten Bereich tätig sei, über die Fremd- oder Eigenkapitalverzinsung hinaus noch einen Wagniszuschlag von 3 % ansetzen könne. 

Wie steht es mit der Erzielung von Gewinnen? 

Gerade zu letzter Frage hatte man sich eine Klärung erhofft: Ungeklärt durch das OVG war bislang, inwieweit eine Kommune ein Fremdleistungsentgelt in die Kalkulation einer Benutzungsgebühr für eine anschluss- und benutzungspflichtige Einrichtung einbeziehen darf, wenn sie an dem Fremdleister selbst beteiligt ist, und somit auch einen Gewinnanteil enthält. Das VG Potsdam hatte dies zuletzt unterschiedlich beurteilt. Das OVG tendierte (ohne dass es in der Entscheidung darauf ankam) zu der Einschätzung, der gebührenfinanzierte Gewinn der Fremdleisterin dürfe (nur) in einem Umfang an die Kommune als Gesellschafter abfließen, wie er einer angemessenen kalkulatorischen Verzinsung desjenigen Eigenkapitals der Gemeinde entspricht, das gerade bedingt durch den Einrichtungsbetrieb in der Gesellschaft gebunden ist. Das entspricht der verbreiteten Auffassung vieler OVG. 

Ausschluss von Querfinanzierungen

Ist ein Fremdleister auf Grund eines einheitlichen Vertrages in den Betrieb mehrerer auch gebührenpflichtiger Einrichtungen) eingebunden, ist schließlich sicherzustellen, dass über den Ansatz seines Fremdleistungsentgelts keine Querfinanzierung über die Gebühren erfolgt. Durch eine sachgerechte Kostensonderung muss sichergestellt werden, dass über die Gebühr für die Inanspruchnahme einer bestimmten Einrichtung nichts anderes mitfinanziert wird.

Fazit

Der Entscheidung des OVG lag eine besondere Ausgangslage zugrunde. Kommunen in Brandenburg sind dennoch gut beraten, die angesetzten Fremdleistungsentgelte für den Ansatz in Benutzungsgebühren sorgfältig zu prüfen. Umso mehr gilt dies, wenn dem komplexe Strukturen zugrunde liegen und der Aufgabenträger am Dienstleister beteiligt ist. 

Weitere Artikel des Newsletters

Seit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) am 01.08.2023 sind inzwischen mehr zwei Jahre vergangen. Mit ihr wurde erstmals ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe geschaffen. Ziel ist es, die Verwertung dieser Materialien…

weiter

Es kommt immer wieder vor: Auf dem Grundstück wohnen Personen, die weder Eigentümer noch Mieter sind. Die Satzungslage erlaubt die Heranziehung mehrerer Berechtigter als Gesamtschuldner. Wie detailliert muss dann die Satzung sein? Das Verwaltungsgericht (VG) Dresden stellt in einer mittlerweile…

weiter

Zum Jahresende 2025 droht die regelmäßige Verjährungsfrist für viele Forderungen aus dem Jahr 2022 abzulaufen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden…

weiter

Veranstaltungen

2025
04
Dec

In unserem Online-Seminar „Update Entsorgungsvergaben – von Fachanwält:innen für Praktiker:innen“ am Donnerstag, den 04.12.2025 haben Sie nicht nur die Möglichkeit, Ihre individuellen Fragen zur Diskussion zu stellen – Sie werden auch auf den aktuellsten, vergaberechtlichen Stand gebracht.

ORT: Online-Seminar
VERANSTALTER: [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] Seminare GmbH
Zur Website der Veranstaltung