Newsletter Abfall Mai 2019

Genehmigung von Klärschlammverwertungsanlagen

Zur Erfüllung der Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen ab 2029 müssen in Deutschland geeignete Klärschlammverwertungsanlagen errichtet werden. Die Genehmigungsverfahren dafür sind in vollem Gange. Im April vertraten Prof. Hartmut Gaßner und Dr. Georg Buchholz den Antragsteller im Erörterungstermin in einem von [GGSC] betreuten Verfahren.

Klärschlammverwertung und Phosphorrückgewinnung

Nach der 2017 geänderten Klärschlammverordnung (AbfKlärV) muss Klärschlamm ab 2029 so verwertet werden, dass mindestens 80 % des Phosphors zurückgewonnen werden. Schon jetzt besteht Bedarf für entsprechende Klärschlammverwertungsanlagen, da die bisher praktizierte unmittelbare Klärschlammverwertung als Dünger in der Landwirtschaft aus verschiedenen Gründen an ihre Grenzen stößt. Das Land braucht also neue Klärschlammverwertungsanlagen, um die künftigen Anforderungen erfüllen zu können.

[GGSC] betreut ein entsprechendes Genehmigungsverfahren in Mitteldeutschland. Die betreffende Anlage ist als Abfallverbrennungsanlage, als chemische und chemisch-physikalische Abfallbehandlungsanlage und als temporäres Abfalllager immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig und UVP-pflichtig.

Nach öffentlicher Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen erhoben Nachbarn aus der Umgebung des Standorts Einwendungen, die in einem Erörterungstermin im April 2019 erörtert wurden. Prof. Hartmut Gaßner führte die Delegation des Antragstellers durch den Termin.

Schwerpunkte des Erörterungstermins

Schwerpunkte des Erörterungstermins waren befürchtete Geruchs- und Lärmbelastungen durch die Anlage und den durch sie hervorgerufenen Verkehr. Für beide Aspekte wurde in den Genehmigungsunterlagen dargelegt, dass die Zusatzbelastungen durch die Anlage auf Grund ihrer Lage und Entfernung die jeweiligen Irrelevanzwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) und der TA Lärm an den relevanten Immissionsorten nicht überschreiten. Die Ermittlung der Vorbelastung war danach nicht erforderlich. In Bezug auf Lärmbelastungen durch den Verkehr stellte die Genehmigungsbehörde strengere Anforderungen als die TA Lärm, indem sie die Ermittlung der Zusatzbelastung auch für Straßenabschnitte verlangte, die der Anlage auf Grund ihrer Entfernung üblicherweise nicht mehr zugerechnet werden.

Erörtert wurden ferner die Anforderungen des besonderen Artenschutzes. Kritisiert wurde die beschränkte Nachvollziehbarkeit der Antragsunterlagen für die Einwender. Hier haben alle Beteiligten das typische artenschutzrechtliche Problem der fehlenden untergesetzlichen Standards zu bewältigen. Die Einwendungen führten zu Nachforderungen der Genehmigungsbehörde.

Bauplanungsrecht: Außenbereich oder Industriegebiet?

Eine Kernfrage ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich. Die untere Baubehörde bejaht die Privilegierung im Außenbereich wegen der besonderen Anforderungen des Vorhabens an die Umgebung im Hinblick auf die mit Klärschlammbehandlungsanlagen stets verbundenen Geruchsbelastungen. Diese lassen sich bei eingehausten Anlagen nach Maßgabe des Standes der Technik zwar weitgehend minimieren, im Hinblick auf die Anlieferung der Klärschlämme aber nicht vollständig verhindern.

Ob eine solche Anlage deshalb im Außenbereich oder nur in einem Industriegebiet zulässig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Deshalb sind vergleichbare Anlagen in der Praxis teils in Industriegebieten, teils im Außenbereich genehmigt worden. Die betroffenen Einwender ließen jedenfalls keinen Zweifel aufkommen, dass ein näher an ihrem Wohnort gelegenes Industriegebiet keinesfalls besser geeignet wäre als der vorgesehene Standort im Außenbereich.

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