Newsletter Abfall Mai 2019

Keine Pflicht zur Bereitstellung der vollständigen Vergabeunterlagen mit Auftragsbekanntmachung

Der Auftraggeber ist nicht in jedem Fall verpflichtet, die vollständigen Vergabeunterlagen zum Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung zum Abruf bereit zu stellen, so das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 17.10.2018 (Az.: VII – Verg 26/18). Danach war der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Durchführung eines nicht-offenen Verfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nicht verpflichtet, bereits mit Auftragsbekanntmachung den Vertragsentwurf zur Verfügung zu stellen.

Anforderungen an die vollständige Abrufbarkeit nach § 41 Abs. 1 VgV

Das OLG Düsseldorf beschäftigte sich in dem Beschluss mit der Frage, welche Angaben als Vergabeunterlagen dem Bieter zum Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung zur Verfügung gestellt werden müssen. Aus § 41 Abs. 1 VgV folgt keine Pflicht auf Bereitstellung sämtlicher Vergabeunterlagen mit Auftragsbekanntmachung. Soweit danach in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben ist, unter der die Vergabeunterlagen vollständig und direkt abgerufen werden können, werden nur Vorgaben für die Art und Weise der Bereitstellung und der elektronischen Verfügbarkeit geregelt und nicht, welche Vergabeunterlagen bereits von Anfang an zum Download bereitgestellt sein müssen.

Umfang der von dem Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen

Welche Unterlagen mit Auftragsbekanntmachung bereitzustellen sind, richtet sich nach § 29 VgV. Danach umfassen die (bereitzustellenden) Vergabeunterlagen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Dies erfordert nicht ausnahmslos die Bereitstellung sämtlicher Vergabeunterlagen. Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall, die unter anderem davon abhängt, welche Verfahrensart der öffentliche Auftraggeber gewählt hat und welche Bedeutung die einzelnen Angaben für die Entscheidung des Bewerbers oder Bieters haben, sich am Verfahren zu beteiligen.

Erforderliche Angaben bei vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb

Ist – wie in dem durch das OLG Düsseldorf entschiedenen Fall – dem Verfahren ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet, setzt die Teilnahme am Vergabeverfahren zunächst nur die Abgabe eines Teilnahmeantrags voraus; es geht noch nicht um die Kalkulation und Abgabe eines Angebots. Art und Umfang der zu beschaffenden Leistung, die Bedingungen der Vergabe und der Verfahrensablauf sind danach so zu beschreiben, dass das Unternehmen entscheiden kann, ob es an dem Auftrag interessiert und zur Leistungserbringung geeignet ist. Um eine solche Entscheidung auf einer validen Grundlage treffen zu können, sind nach Ansicht des OLG nicht immer zwingend sämtliche Vergabeunterlagen notwendig.

Durch die bereitgestellten Unterlagen (Bekanntmachung, Bewerbungsbedingungen und Leistungsbeschreibung) war für die Bieter in der zu entscheidenden Konstellation erkennbar, welche Art und Umfang der Auftrag haben würde. Die Bieter verfügten über ausreichend Informationen für die Beurteilung, ob sie zur Leistungserbringung geeignet sind. Die Kenntnis der genauen vertraglichen Regelungen im Vertragsentwurf war für die Abgabe eines Teilnahmeantrags nicht erforderlich.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie der unterschiedlichen Verfahrensgestaltung in Verfahren mit und ohne Teilnahmewettbewerb gerecht wird. Es bleibt abzuwarten, ob die anderen Vergabesenat dem OLG Düsseldorf folgen. In jedem Fall müssen öffentliche Auftraggeber sorgfältig prüfen, welche Angaben potentielle Bieter benötigen, um über eine Teilnahme an dem Verfahren zu entscheiden.

[GGSC] berät regelmäßig öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Zusammenhang mit der rechtssicheren Durchführung von Vergabeverfahren.

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