Newsletter Abfall Juli 2019

Einmal Betreiber einer Deponie immer Betreiber?

Die Verantwortlichkeit für den Betrieb einer Deponie und somit die Verantwortlichkeit für Stilllegungs- und Rekultivierungsanordnungen ist unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu betrachten. Das BVerwG hat in einer aktuellen Entscheidung die strengen Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Entlassung aus der Inhabereigenschaft bestätigt.

Betreibereigenschaft – eine Frage des Einzelfalls

Nach dem Gesetzeszweck ist derjenige als Deponieinhaber anzusehen, der für die Deponie rechtlich und tatsächlich verantwortlich ist. Dies ist der Betreiber, weil nur er tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Betrieb entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu führen. Er ist Inhaber der Verfügungsgewalt über die Abfallentsorgungsanlage, nimmt die Betriebsführung wahr und trägt damit die Verantwortung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet wird.

Ein „Herausstehlen“ aus der Verantwortung ist ausgeschlossen

Mit Urteil vom 07.11.2018 (BVerwG 7 C 18.18) hat das BVerwG erneut bestätigt, dass die Betreiberstellung nicht allein nach formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern auch unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen ist. In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin mit einer (kommunalen) Tochtergesellschaft einen Vertrag geschlossen, nach dessen Regelungen die Klägerin Rechtsträgerin der Deponie sein sollte und die Deponie von der Tochtergesellschaft im Auftrag der Klägerin betrieben wird. Unabhängig von der Tatsache, dass die Gesellschaft die Bewirtschaftung der Deponie in eigenem Namen und auch für eigene Rechnung in weitgehend eigener Verantwortung wahrgenommen hat, hat das BVerwG die Betreibereigenschaft der Klägerin bejaht.

Auch wenn der Vertrag zwischen der Klägerin und der Tochtergesellschaft keine ausdrücklichen Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber der Gesellschaft vorsehe, genügten allgemeine Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten der Klägerin als kommunale Gesellschafterin, um von ihr als Betreiberin ausgehen zu können. Hinzu käme, dass die Klägerin offenbar auch Rückstellungen für die Rekultivierung gebildet habe.

Übertragung der Betreiberstellung erfordert umfassende Regelungen

Will eine Kommune die Stellung als Deponiebetreiber auf eine Eigengesellschaft oder einen Dritten übertragen, bedarf es umfassender Regelungen und einer Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde.

[GGSC] begleitet kommunale Aufgabenträger regelmäßig bei der Neuorganisation des Betriebs von Deponien.

Weitere Artikel des Newsletters

… wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (fortan: jPöR) im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit entgeltliche Leistungen für eine andere jPöR erbringt und die gegenüber dem Finanzamt erklärte Verlängerungsoption zur Weiteranwendung des ehemaligen § 2 Abs. 3 UStG (grundsätzliche Umsat...
weiter
Auch wenn die Anfänge des staatlichen Eichrechts bis auf das Ende des 18. Jahrhunderts zurückgehen, spielt es auch heute noch immer eine große Rolle – unter anderem in der Abfallwirtschaft.
weiter
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. deren Auftragnehmer sehen sich immer wieder mit der Problematik konfrontiert, dass Grundstücke anschlusspflichtiger Eigentümer von den Abfallsammelfahrzeugen nur über Privatstraßen erreichbar sind.
weiter