Newsletter Abfall Juli 2019

Abfallwirtschaft digital: der elektronische Gebührenbescheid

Der elektronische Rechnungsversand boomt. Kunden von Internet-Warenhäusern, Strom- und Telekommunikationsanbietern lassen sich Rechnungen immer seltener in Papierform übermitteln, sondern als jederzeit und allerorts abrufbare PDF-Datei. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (fortan: örE) den Nutzern ihrer öffentlichen Einrichtung diesen Service anbieten.

Rechtsgrundlage

Sofern das jeweilige Landes-Kommunalabgabengesetz keine spezielle Rechtsgrundlage für den Erlass elektronischer Gebührenbescheide enthält, ist zu prüfen, in welchem Umfang das Landesrecht die entsprechende Anwendung der bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften der §§ 87a, 122 Abs. 2a, 122a und 157 Abgabenordnung (fortan: AO) gestattet. Hiernach stehen dem örE zwei Möglichkeiten der Bekanntgabe elektronischer Gebührenbescheide zur Verfügung.

Bekanntgabe per E-Mail

Eine Möglichkeit ist es, den Gebührenbescheid als PDF-Datei per E-Mail an den Gebührenpflichtigen zu übermitteln und hierdurch bekanntzugeben. Als technische Voraussetzung bestimmt § 87a Abs. 7 AO, dass der Bescheid entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln ist oder mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz zu versenden ist, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.

Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf

Alternativ kann der Gebührenbescheid als PDF-Datei auch auf einer elektronischen Plattform zum Abruf bereitgestellt werden. Hierbei ist gemäß § 87a Abs. 8 AO ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Behörde authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Der zum Abruf berechtigte Gebührenpflichtige muss sich beim Abruf authentisieren, etwa mit der elektronischen Identitätsfunktion seines Personalausweises.

Handlungsbedarf prüfen!

Wird der Erlass elektronischer Gebührenbescheide erwogen, so ist zunächst der Handlungsbedarf für die technische Umsetzung der dargestellten Bekanntgabealternativen zu prüfen. Angesichts der mitunter hohen Kosten, die mit einer technischen „Aufrüstung“ verbunden sind, sollte ebenfalls ermittelt werden, in welchem Umfang die elektronische Übermittlung von Gebührenbescheiden von den Nutzern der öffentlichen Einrichtung voraussichtlich in Anspruch genommen wird. Ggf. sind die Satzungen entsprechend anzupassen.

[GGSC] berät regelmäßig öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Kalkulation der Abfallgebühren und bei der Ausgestaltung von Abfall- und Abfallgebührensatzungen.

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