Newsletter Abfall Juli 2019

Ab dem 01.01.2021 kann es teuer werden …

… wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (fortan: jPöR) im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit entgeltliche Leistungen für eine andere jPöR erbringt und die gegenüber dem Finanzamt erklärte Verlängerungsoption zur Weiteranwendung des ehemaligen § 2 Abs. 3 UStG (grundsätzliche Umsatzsteuerfreiheit von jPöR) ausläuft.

Vereinbarungen überprüfen!

Nach § 2b Abs. 1 UStG gelten jPöR nur dann nicht als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und größere Wettbewerbsverzerrungen nicht vorliegen. Ins Blickfeld dieser Regelung geraten vor allem Kommunen, die – vornehmlich im Wege der Zweckvereinbarung – für andere Kommunen öffentliche Aufgaben (z.B. Abfallbehandlung) wahrnehmen und sich hierfür ein Entgelt bezahlen lassen. Bestehende Vereinbarungen werden in den Kommunen derzeit auf die Gefahr größerer Wettbewerbsverzerrungen hin überprüft. Indizien für größere Wettbewerbsverzerrungen sind etwa nur kurzfristige Formen der Zusammenarbeit, das Fehlen gemeinsamer Ziele oder die umfangreiche Erbringung der von der Vereinbarung umfassten Tätigkeiten am freien Markt, aber auch die Erzielung von Gewinnen.

Insbesondere: Kostendeckende Leistungserbringung?

Im Interesse der Rechtssicherheit lohnt es sich, die Regelungen zu den Kostenerstattungen, Umlagen und Entgelten im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit einmal genauer nachzuvollziehen und ggf. anzupassen. Dabei darf das Vergaberecht (Stichwort: Wesentliche Auftragsänderung) nicht aus den Augen gelassen werden!

[GGSC] verfügt über langjährige Expertise in der Beratung von Kommunen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit.

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