Redispatch neu geregelt – drohen PV- und Windparkbetreibern verdeckte Erlöseinbußen?
Mit der Neuregelung der Redispatch-Abwicklung Ende 2025 hat sich für Betreiber von Wind- und Photovoltaikanlagen mehr verändert als nur der Zahlungsweg. Je nach Vertragsgestaltung und bisheriger Abrechnungspraxis mit dem Direktvermarkter können sich erhebliche wirtschaftliche Nachteile ergeben.
Neues Mischpreisverfahren – was hat sich geändert?
Seit Ende 2025 wird die Redispatch-Entschädigung nach einer neuen Systematik abgewickelt. Während der Anspruch früher im Wesentlichen beim Bilanzkreisverantwortlichen bzw. Direktvermarkter lag, steht dieser nunmehr unmittelbar dem Anlagenbetreiber zu. Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Mitteilung Nr. 12 (v. 23.12.2025) klargestellt, dass übergangsweise ein Mischpreisverfahren zur Anwendung kommt, dessen Ausgestaltung voraussichtlich noch weiterentwickelt wird (vgl. BNetzA, Verfahren BK6-23-241).
Die Übergangsregelung geht zurück auf einen Vorschlag des BDEW, ist aber keineswegs “in Stein gemeißelt”. Die danach übergangsweise anzuwendende Quote von 72,5 % ID1 und 27,5 % reBAP ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern basiert auf der Annahme, dass ein Direktvermarkter 72,5 % der Redispatch-Mengen noch rechtzeitig am Intraday-Markt (ID1) korrigieren kann und 27,5 % über Ausgleichsenergie (reBAP) laufen.
Wo können wirtschaftliche Nachteile entstehen?
Je nach bisherigem Direktvermarktungsvertrag kann die neue Berechnung zu geringeren Entschädigungen führen. Besonders relevant ist dies bei älteren Verträgen mit günstigeren Vergütungsmechanismen oder höheren weitergegebenen Vermarktungserlösen. In jedem Fall bewirkt das übergangsweise Mischpreisverfahren eine starke Standardisierung, die nicht alle Redispatchkonstellationen adäquat abbildet.
Ein besonderer Nachteil kann sich für Anlagenbetreiber ergeben, deren Direktvermarktungsverträge stark auf den Monatsmarktwert fokussieren. Letzterer wird durch viele negative Preise gedrückt, u.U. ohne dass der Anlagenbetreiber infolge des Mischpreisverfahrens von einer etwaigen besseren Vermarktungsleistung des Direktvermarkters profitiert. Stattdessen wirken sich die negative Preise zusätzlich über den Redispatch aus, wenn die Anlagen zur Zeit negativer Preise abgeschaltet werden.
Es ist daher offen bis wahrscheinlich, dass die Bundesnetzagentur in dem laufenden Festlegungsverfahren den Ihr eingeräumten Spielraum ausschöpft und die Übergangsregelung möglicherweise anlagenspezifisch dahingehend anpasst, dass Anreize für marktgerechtes Verhalten geschaffen werden.
Jetzt Verträge genau prüfen
Unabhängig von dieser nicht abgeschlossenen Entwicklung lohnt sich für Anlagenbetreiber ein Blick in die Direktvermarktungsverträge. Möglicherweise resultieren daraus Ansprüche, um die i.V.z- Netzbetreiber jdf. Übergangsweise Schlechterstellung zumindest ein Stück weit aufzufangen. Zu prüfen sind insbesondere:
- zugesagte Vergütungen und Erlösmechanismen,
- Anpassungsklauseln für Gesetzesänderungen,
- mögliche wirtschaftliche Vorteile des Direktvermarkters sowie
- Ansätze für vertragliche Ausgleichs- oder Anpassungsansprüche.
Fazit
Die Umstellung kann die wirtschaftliche Risikoverteilung erheblich verändern. Betreiber sollten daher sowohl die neue Redispatch-Abrechnung als auch ihre Direktvermarktungsverträge sorgfältig prüfen und nicht allein darauf hoffen, dass das laufende Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur Abhilfe schafft.