Erneute Bestätigung der BGH-Rechtsprechung zur Härtefallklausel – Redispatch
Ungeachtet der mittlerweile geltenden Redispatchregelungen nach dem EnWG führt GGSC immer noch eine Reihe von Verfahren, die auf Härtefallentschädigung nach den §§ 15, 16 EEG gerichtet sind. Die Ergebnisse haben auch Auswirkungen auf die Interpretation der aktuellen Redispatchregelungen.
Zum einen sind diese immer noch problembehaftet und daher streitanfällig. Zum anderen sind die Entschädigungsfragen im Streitfalle nicht wesentlich anders zu beurteilen als nach den alten Härtefallentschädigungsregelungen im EEG.
Umso erfreulicher ist, dass GGSC einen Streit endgültig vor dem OVG Berlin-Brandenburg, welches in der Vergangenheit durchaus für Härtefall-kritische Entscheidungen bekannt gewesen ist, gewinnen konnte.
In der Sache ging es um einen Windstandort, an dem aufgrund einer Störungssituation der Stromfluss in eine Richtung des Verteilnetzes beeinträchtigt war und in Folge dessen von der zuständigen Netzbetreiberin in die andere Richtung umgeleitet werden musste. Dadurch konnte die über eine Stichleitung angeschlossene Anlage der Klägerin nur noch vermindert einspeisen.
Das OLG hat die Versuche der Netzbetreiberin, den Fall anders zu bewerten, als in dem vom BGH entschiedenen Fall des OLG Naumburg im Ergebnis zurückgewiesen und nahm einen entschädigungspflichtigen Netzengpass an. Maßgebend für das OLG war dabei ungeachtet der Einwürfe der Gegenseite im Ergebnis, dass der Netzengpass ungeachtet der Folgemaßnahmen der Netzbetreiberin mit dem Störfallereignis vorlag und damit kausal für die Einspeisereduzierung gewesen ist.
Gleichwohl versucht die Beklagte in anderen Fallkonstellationen weiterhin neue Fallgruppen zu bilden, um die Rechtsprechung des BGH in Einzelfällen weiter in Frage zu stellen.