Bestandsschutz für Kundenanlagen bis Ende 2028
Wie bereits im vergangenen Newsletter berichtet, hat der Europäische Gerichtshof (Urteil v. 28.11.2024 – Rs. C-293/23) und infolge dessen auch der BGH (Beschl. v. 13.05.2025 - EnVR 83/20) klargestellt, dass viele lokale Energieversorgungsstrukturen nicht mehr als Bestandsanlagen im Sinne des EnWG gewährt werden können, sondern regelmäßig als regulierte Verteilernetze einzustufen sind. Dies hat erhebliche Auswirkungen bspw. für Mieterstrom oder Quartierskonzepte, aber auch Versorgungs- und lokale Abnehmerstrukturen mit mehreren Beteiligten (Krankenhäuser, Universitäten, Rechenzentren u.a.), weil die Betreiber künftig Netzbetreiberpflichten unterliegen. Im Hinblick auf die festgefahrene höchstrichterliche Ausgangssituation wurden Rufe nach dem Gesetzgeber laut.
Dieser hat zumindest für Bestandsanlagen reagiert und im Rahmen der EnWG-Novelle (Beschl. v. 13.11.2025; seit 23.12.2025 in Kraft) eine Übergangsregelung eingefügt. Danach gelten Anlagen, die bis zum 20.12.2025 an einem Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden vorerst nicht als Netz im Sinne der regulatorischen Vorgaben. Diese Bestandsanlagen sind mithin bis zum 31.12.2028 von den typischen Netzbetreiberpflichten ausgenommen.
Dies schafft kurzfristige Planungssicherheit für bestehende Mieterstrom- oder Quartiersprojekte, die sonst unmittelbar regulierungspflichtig würden. Für neue Anlagen ist gegenwärtig aber noch keine Abhilfe in Sicht. Zudem ist zu beachten, dass auch Bestandsanlagen ab dem 01.01.2029 als Verteilernetze dann den gleichen Regularien wie klassische Netzbetreiber unterfallen.
Nicht erfasst von der restriktiven Rechtsprechung sind nach wie vor Netzversorgungsanlagen, die ins öffentliche Netz einspeisen oder per Direktleitung insbesondere einen einzelnen Industrieabnehmer versorgt. Wenn jedoch mehrere Abnehmer über ein eigenes Leitungsnetz versorgt werden (Industriepark, Quartier, Hafen o. ä.) wird es schwierig, eine Kundenanlage zu begründen, es sei denn, das Konstrukt fällt noch unter die Übergangsregelung bis zum 31.12.2028.
Damit verschafft die Übergangsregelung Bestandsanlagen bis 2028 Luft, löst aber das strukturelle Problem nicht. Vor diesem Hintergrund sorgt für Aufmerksamkeit, dass der ITRE Ausschuss des EU-Parlaments am 24. Juni und der EU-Energieministerrat am 26. Juni 2026 eine Ausnahme zu Art. 38 Strombinnenmarktrichtlinie auf der Agenda haben, die den Mitgliedstaaten wieder größere Handlungsspielräume ermöglichen sollten. So soll der Art. 38 RiLi (EU) 2019/944 - „Geschlossene Verteilernetze“ dahingehend erweitert werden, dass die Mitgliedstaaten kostenlose, diskriminierungsfreie, kleinere Netze unter bestimmten Voraussetzungen von den Verteilernetzanforderungen ausnehmen können. Im Energieministerrat wird eine Ausnahme für Gebäude mit bis zu 100 Haushalten und Arealen mit bis zu 20 Zählpunkten diskutiert.
Sollten diese Lobbyerfolge umgesetzt werden, löst dies jedoch nicht die Probleme für Industrieanlagen. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.