Mitteilung gem. § 30 StromPBG
Die verlängerte Mitteilungspflicht gem. § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG ist am 02.09.2024 abgelaufen. Die Selbsterklärung von Letztverbrauchern spielt mitunter auch für öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften eine Rolle, insbesondere, wenn z.B. Stadtwerke-Töchter die Höchstgrenzen für Entlastungssummen nach § 9 StromPBG überschreiten.
Maßgebend dafür, ob eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft den Selbsterklärungspflichten nach § 30 StromPBG unterfällt, ist, ob es als Unternehmen die Höchstgrenzen gem. § 9 StromPBG überschreitet.
Der Unternehmensbegriff ist dabei unabhängig von der Organisationsform und der Erwerbserzielungsabsicht beihilferechtlich als wirtschaftliche Betätigung zu definieren. Es kommt damit darauf an, ob Waren und Dienstleistungen auf einem Markt angeboten werden. In Fällen, in denen dies eindeutig nicht der Fall ist, etwa weil die Gebietskörperschaft öffentlich-rechtlich als Monopolist Entlastungen erhält, ist sie kein Unternehmen i. S. d. StromPBG. Dies gilt es im Zweifel für alle verbundenen Unternehmen (vgl. § 2 Nr. 28 StromPBG) zusammen zu prüfen.