Newsletter Abfall September 2019

Verhandlungen mit Systembetreibern

„Fünfmal eins!“ – Der erste Merksatz für Verhandlungen des örE für eine neue Abstimmungsvereinbarung.

1 x Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

Das VerpackG ist insoweit eindeutig: es gibt EINEN öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Verhandlungspartner einer neuen Abstimmungsvereinbarung. Wer das ist, bestimmt sich nach §§ 17 Abs. 1, 20 KrWG in Verbindung mit dem einschlägigen Landesrecht. Unbedeutend ist der Umstand, dass es im Gebiet des EINEN örE mehrere „Ausschreibungsgebiete“ und/oder mehrere Abfallfraktionen geben mag. Das hat wettbewerbliche Gründe, die allein in der Sphäre der Systembetreiber liegen. Mit der Abstimmungsvereinbarung verhandeln Sie eine Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur, die allein dem EINEN örE vorbehalten ist. Im Übrigen gibt es bei einem Zweckverband oder anderen nach Landesrecht zulässigen Zusammenschlüssen ebenso wie nach Kreisgebietsreformen nur EINEN örE.

1 x Gemeinsamer Vertreter

Es gibt auch nur EINEN Gemeinsamen Vertreter. § 22 Abs. 7 Abs. 1 VerpackG ist in seinem Wortlaut eindeutig. Insbesondere kennt er keine „Unterbeauftragungen“ oder Ähnliches. Derartiges stellt den Versuch einer unzulässigen Umgehung der Vorschrift dar. Die übrigen Systembetreiber, die nicht Gemeinsamer Vertreter sind, werden ausschließlich intern im Rahmen des Zustimmungsvorbehaltes nach § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG einbezogen. Am Verhandlungstisch haben sie nichts zu suchen.

1 x Abstimmungsvereinbarung

Es wird mit dem EINEN Gemeinsamen Vertreter auch nur EINE Abstimmungsvereinbarung verhandelt. Darin sind Regelungen zu allen Fraktionen zu treffen, insbesondere zu PPK. Lassen Sie sich auf keine Salami-Taktik des Verhandlungspartners ein. Auch Systembeschreibungen bzw. Systemfestlegungen zu Glas sind Teil dieser EINEN Abstimmungsvereinbarung, selbst wenn sie als Anlage verfasst werden.

1 x Zeitraum

Verwirrung stiftet aktuell mitunter der Umstand, dass bereits Gemeinsame Vertreter für Abstimmungen ab dem 01.01.2021 benannt werden. Das ist zwar insofern auf Seiten der Systembetreiber ein Fortschritt, als die erste Benennung des Gemeinsamen Vertreters für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 mitunter zwei Jahre in Anspruch genommen hat (seit Verkündung des Gesetzes im Juli 2017). Verhandlungen über eine Abstimmungsvereinbarung, die den aktuellen Zeitraum (bis 31.12.2020) betreffen, werden mit dem aktuellen Gemeinsamen Vertreter verhandelt. Dieser kann sich auch nicht durch den Gemeinsamen Vertreter ab 2021 vertreten lassen oder die Angelegenheit aussitzen; denn eine gültige Abstimmungsvereinbarung ist bereits seit dem 01.01.2019 ausdrückliche Voraussetzung für Erteilung der Systemgenehmigung – und für ihren Erhalt.

1 x Übergangsregelung

Wie [GGSC] bereits wiederholt berichtet hat, verweisen Systembetreiber mitunter unzulässigerweise auf eine vorgeblich geltende Übergangsregelung. § 35 VerpackG ist insoweit eng auszulegen, und es gibt nur EINEN Übergangszeitraum. Eine Übergangsregelung kann zudem nur Geltung für geregelte Sachverhalte beanspruchen. Selbst wenn es noch eine sonst fortgeltende Abstimmungsvereinbarung gibt: Regelungen zu PPK fehlen darin meist. Also bedarf es hier bereits ab dem 01.01.2019 einer Abstimmungsvereinbarung. Und im Übrigen gilt selbst bei Anwendung von § 35 VerpackG: eine Abstimmungsvereinbarung muss dann allerspätestens am 01.01.2021 unterzeichnet vorliegen und wirksam sein – und nicht erst die Verhandlung beginnen oder ihr Abschluss noch ausstehen.

Unterstützung des örE

Weitere wichtige Hinweise zu anstehenden Verhandlungen geben wir Ihnen gerne oder unterstützen Sie auch vor Ort. Denken Sie bitte daran: Sie verhandeln nur mit einem Systembetreiber – jeder Systembetreiber aber verhandelt mit vielen örE.

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