Newsletter Abfall September 2019

Gewerbliche Sammlungen

Das Thema der gewerblichen Sammlungen ist in mehrfacher Hinsicht aktuell. Zum einen sind im Rahmen des Entwurfes des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Neuerungen festzustellen. Zum anderen stehen neue Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes an.

Klagebefugnis

Der Referentenentwurf der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sieht vor, dass in § 18 ein neuer Abs. 8 angefügt wird. Darin soll festgeschrieben werden, dass der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Anspruch darauf hat, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass die Vorschrift dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO verleiht, um etwa eine Verpflichtungsklage erheben zu können. Die Regelung sei eine Klarstellung der vom Gesetzgeber des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 2012 verfolgten Absicht.

Durch die Vorschrift wird die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das eine Klagebefugnis verneint hatte, korrigiert. Die Regelung ist daher ausdrücklich zu begrüßen und eröffnet den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Möglichkeit, gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden vorzugehen.

Freiwillige Rücknahme

Der Gesetzesentwurf der Novelle sieht weiterhin die Möglichkeit zur freiwilligen Rücknahme von Abfällen vor, die auch für Abfälle gilt, die der Hersteller oder Vertreiber selbst nicht hergestellt oder vertrieben hat. Insbesondere für Alttextilien ist daher ein Unterlaufen der Beschränkung von gewerblichen Sammlungen durch die Vertreiber von Textilien zu besorgen.

Im Übrigen ist festzustellen, dass der Gesetzgeber sich nicht an die umstrittenen und von vielen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geprägte Auslegung der gewerblichen Sammlungen herangetraut hat. Wenn der Entwurf wie vorgeschlagen umgesetzt wird, bleibt es zunächst bei den von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zur Anwendung von §§ 17 und 18 KrWG.

Mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat für das 4. Quartal des 2019 inzwischen eine mündliche Verhandlung zu der Frage terminiert, wann die Voraussetzungen von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG erfüllt sind. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen dieser Norm so konturieren wird, dass ein Anwendungsbereich für diesen Untersagungsgrund verbleibt. [GGSC] vertritt den beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und wird berichten.

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