Newsletter Abfall November 2023

Die 44. BImSchV im Blick behalten – die reguläre Übergangsfrist für Bestandsanlagen läuft bald ab

Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) enthält neben administrativen Pflichten sowie baulichen bzw. technischen Vorgaben vornehmlich Emissionsgrenzwerte für luftverunreinigende Stoffe im Abgas und daran anknüpfend konkrete Intervalle für Emissionsmessungen. Diese Emissionsgrenzwerte und Messintervalle gelten grundsätzlich ab 01.01.2025. Bauliche Veränderungen an Anlagen oder eine Umstellung der Verfahrenstechnik sollten daher zeitnah in die Wege geleitet werden.

Betroffen sind auch Anlagen zur Stromerzeugung aus abfallstämmigen Brennstoffen

Vom Anwendungsbereich der 44. BImSchV sind mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW erfasst, und zwar unabhängig von der Art der eingesetzten Brennstoffe. Dies betrifft sowohl solche Anlagen, die nach der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind, als auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW.

Betroffen sind daher auch (kommunale) Abfallverbrennungsanlagen, ebenso wie Anlagen, in denen bspw. aus Abfällen gewonnenes Biogas oder Deponiegas zur Erzeugung von Strom oder Wärme eingesetzt wird.

Abgrenzung zur 17. BImSchV anhand der Definition für „Biobrennstoffe“

In Abgrenzung zur Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) werden Abfälle von der 44. BImSchV jedoch nur erfasst, wenn sie die Definition für „Biobrennstoffe“ erfüllen. Hierbei handelt es sich um konkret benannte pflanzliche Abfälle und Holzabfälle.

Holzabfälle unterfallen dem Begriff der „Biobrennstoffe“ allerdings nur, wenn sie nicht infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, wie es häufig bei Bau- und Abbruchabfällen der Fall ist.

Anlagenbetreibende, die sich statt auf die 17. BImSchV auf die 44. BImSchV berufen wollen, müssen also gewährleisten und nachweisen, dass sämtliche Abfallschlüsselnummern im Positivkatalog die Qualitätsmerkmale der „Biobrennstoffe“ erfüllen. Die Bund/Länder‐Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat in ihren Auslegungshinweisen zur 44. BImSchV Kriterien aufgestellt, die in der Praxis den Nachweis erleichtern sollen, dass im konkreten Einzelfall die
Voraussetzungen des Begriffs „Biobrennstoffe“ vorliegen.

Abfallvorbehandlungsanlagen sind mittelbar betroffen

Vom Anwendungsbereich der 44. BImSchV nicht erfasst sind hingegen die der Verbrennung vorgeschalteten Abfallvorbehandlungsanlagen.

Solche Anlagen sind jedoch mittelbar durch die 44. BImSchV betroffen, wenn sie die behandelten Abfälle anschließend an eine Verbrennungsanlage abgeben. Betreibende von Verbrennungsanlagen werden zukünftig von den Abfallanlieferern die Einhaltung bestimmter Qualitätsmerkmale verlangen und im ungünstigsten Fall Abfälle zurückweisen. Ebenfalls könnten sie den Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen zur Brennstoffqualitätssicherung fordern, Eingangskontrollen durchführen und Herkunftsnachweise sowie Dokumentationen abfragen. Denkbar sind außerdem Preiserhöhungen, weil die Betreibenden ihre Verbrennungsanlagen auf den neuesten Stand der Technik aufrüsten müssen. Dies gilt in laufenden Verträgen selbstverständlich nur, wenn vertragliche oder gesetzliche Anpassungsansprüche bestehen.

Die reguläre Übergangsfrist für Bestandsanlagen endet am 01.01.2025

Die 44. BImSchV ist auch auf Bestandsanlagen nach Maßgabe von komplexen Übergangsregelungen anwendbar. Vom Grundsatz her gilt der Großteil der Verordnung auch für Bestandsanlagen bereits seit dem Jahr 2019, mit Ausnahme der Emissionsgrenzwerte und der daran anknüpfenden Messintervalle; diese gelten erst ab 01.01.2025. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine der vielfältigen Ausnahmeregelungen für Bestandsanlagen greift.

Betreibende von Bestandsanlagen müssen damit rechnen, dass die Überwachungsbehörden nachträgliche Anordnungen oder im ungünstigsten Fall Bußgeldbescheide erlassen.

[GGSC] vertritt örE und kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig gerichtlich und außergerichtlich in allen Fragen des Abfall- und Anlagenzulassungsrechts.

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