Newsletter Abfall Januar 2020

Kosten der Bioabfallverwertung und Preisanpassung

[GGSC] wird aktuell verstärkt wegen der Prüfung von Preisanpassungsverlangen von Auftragnehmern der Kommunen für Leistungen der Bioabfallverwertung angefragt. Als Grund dafür geben die Auftragnehmer extrem gestiegene Kosten an.

Es bedarf dann einer sorgfältigen Analyse der Verträge und der Darlegungen der Auftragnehmer, um zu einer interessengerechten und rechtssicheren Lösung zu kommen. Auch Ausschreibungen von Leistungen der Bioabfallverwertung ergeben zunehmend höhere Preise.

Hohe Qualitätsanforderungen an Kompost und Gärprodukte

Beim Blick auf mögliche Ursachen für gestiegene Kosten in der Bioabfallverwertung geraten einerseits Erwartungen des Marktes, andererseits verschärfte rechtliche Rahmenbedingungen für die aus Bioabfällen gewonnenen Düngemittel (Kompost und Gärprodukte) in den Fokus. Die Grenzwerte der aktuellen Düngemittelverordnung für zulässige Gehalte an Fremdstoffen setzen noch stärker als schon vorher möglichst sortenreine Einsatzstoffe voraus – also eine gute bzw. hohe Qualität der Bioabfälle. Im Hinblick auf das optische Erscheinungsbild der Endprodukte hat die Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (BGK) in ihren RAL-Gütesicherungen für Kompost und für Gärprodukte den Grenzwert für die Flächensumme von Fremdstoffmaterialien mit Wirkung vom 30.06.2018 noch einmal verschärft. Es spricht einiges dafür, dass sich dies mit Blick auf die Vermarktbarkeit von Kompost in der Praxis sogar noch restriktiver auswirkt als die Grenzwerte der Düngemittelverordnung.

Gleichzeitig: Qualitätsprobleme beim Bioabfall als Eingangsmaterial für Verwertungsanlagen

Ungeachtet der hohen Anforderungen ist für kommunalen Bioabfall als „Eingangsstoff“ in Verwertungsanlagen in aller Regel nach wie vor ein hoher Gehalt an Fremdstoffen zu verzeichnen. Angesichts dieser gegenläufigen Entwicklungen ist nicht auszuschließen, dass die Betreiber von Verwertungsanlagen für die Aussortierung von Stör- bzw. Fremdstoffen im Bioabfall noch zusätzlichen Aufwand betreiben müssen: Es kann sich als erforderlich erweisen, dass die Fremdstoffe unter Anwendung aufwendiger Techniken von den Kompostieranlagen aus dem übrigen „hochwertigen“ Bioabfall aussortiert werden müssen. Jedenfalls dann werden die Verwertungskosten in die Höhe getrieben.

Zusätzlicher Kostenfaktor: Preissteigerung für thermische Verwertung von Anlagenoutput

Die aussortierten Störstoffe und Gärreste werden üblicherweise thermisch verwertet. Auch auf diesem Gebiet ist aktuell ein hohes Kostenniveau zu beobachten. Die Steigerung der Preise für die Verwertung von Anlagenoutput kann also einen zusätzlichen Faktor für den Anstieg der Verwertungspreise von Bioabfall oder Grünschnitten darstellen.

Folgen für die Kommune als Auftraggeber der Verwerter

Auch wenn die skizzierten Entwicklungen durchaus für die Nachvollziehbarkeit eines Preisanpassungsverlangens sprechen können, bleibt es dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) als Auftraggeber der Bioabfallverwerter nicht erspart, jedes Preisanpassungsverlangen kritisch unter die Lupe nehmen. Er muss mit seinen Mitteln sparsam und wirtschaftlich umgehen. Zunächst ist demgemäß zu ermitteln, ob der jeweilige Vertrag überhaupt eine entsprechende Preisanpassungsklausel enthält. In einem nächsten Schritt muss der örE sorgfältig prüfen, ob die Anforderungen der vertraglichen Anpassungsklausel erfüllt sind. Insoweit obliegt dem jeweiligen Auftragnehmer des örE zumeist eine Mitwirkungspflicht: Er hat die behaupteten Kostensteigerungen in aller Regel substantiiert zu belegen und nachzuweisen. Dagegen dürften Ansprüche auf Anpassung aus dem sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ sich nur in Ausnahmefällen aus dem Gesetz (§ 313 BGB) herleiten lassen. Die Rechtsprechung legt hier strenge Maßstäbe an.

Nicht vergessen: § 132 GWB als vergaberechtliche Grenze für Vertragsänderungen

Aus vergaberechtlicher Perspektive muss der örE zudem darlegen können, dass es sich beim Eingehen auf ein Preisanpassungsverlangen nicht um eine wesentliche Änderung i.S. von § 132 GWB handelt: Anderenfalls ist vor der Vereinbarung der neuen Vergütung eine Ausschreibung erforderlich.

[GGSC] berät Aufgabenträger bei der Reaktion auf Preisanpassungsbegehren und bei der Ausschreibung der Bioabfallverwertung. Gemeinsam mit dem örE wird gerade bei Preisanpassungsbegehren nach Wegen für einen optimalen Ausgleich der Interessen des Auftragnehmers einerseits und des örE andererseits gesucht. Dass diese rechtssicher sein müssen, versteht sich. Bei Ausschreibungen geht es darum, trotz der angespannten Lage für die Kommune als örE möglichst gute Leistungen zu einem möglichst wirtschaftlichen Preisniveau zu beschaffen.

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