Newsletter HOAI Juli 2019

Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH hat „festgestellt“, dass das Mindestsatzgebot und das Höchstsatzgebot in § 7 Abs. 1 HOAI gegen EU-Recht verstößt. Hintergrund dieser Entscheidung ist die sog. EU-Dienstleistungsrichtlinie. Nach dieser Richtlinie müssen die EU-Staaten überprüfen, ob staatliches Preisrecht wirklich nötig ist oder besser abgeschafft werden sollte. Die Dienstleistungsrichtlinie und die Rechtsprechung des EuGH legen Kriterien fest, ein Staat in einer bestimmten Branche Preise festlegen darf. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Preisregelung rechtswidrig und muss abgeschafft werden. Darum ging es also: Gibt es eine sachliche Rechtfertigung für das Mindestsatzgebot in der HOAI?

Die Bundesrepublik hat sich in dem Verfahren auf den Standpunkt gestellt, der Mindestsatz sichere die Qualität der Planungsleistungen und sei deshalb erforderlich und legitim. Bei einem flächendeckenden Preisverfall würde die Qualität der Planung leiden; das sei für Auftraggeber und Verbraucher nicht hinnehmbar.

Dem ist der EuGH nicht gefolgt. Er hat sich vielmehr der Auffassung des EuGH-Generalanwalts angeschlossen, der argumentiert hat, die Erfahrung anderer europäischer Länder zeige, dass die Planungsbranche auch ohne staatliches Preisrecht durchaus funktioniere. Die von der Bundesrepublik dazu vorgebrachten Argumente seien kein ausreichender Nachweis, um zu begründen, dass man Mindesthonorare für Architekten und Ingenieure wirklich brauche.

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