Newsletter Energie Juli 2020

Rechtliche Neuerungen für EEG-Projekte

Die Anwendung des neuen Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ab 2023 auf Biomasse wird im aktuellen Gesetzgebungsverfahren kontrovers diskutiert.

Mit zwei Beiträgen zum neuen BEHG im [GGSC] Abfall Newsletter März 2020 und im [GGSC] Energie Newsletter April 2020 haben wir ausgeführt, dass das neue BEHG für Biomasse nicht gilt, soweit sie nicht aus Kohlenwasserstoffen besteht oder es sich um Bioabfälle handelt, deren Heizwert maximal 18 MJ/kg beträgt. Wir gingen davon aus, dass die BEHG-Pflicht nicht weiter reichen sollte als die Energiesteuerpflicht (abgesehen von einer Ausnahmeregelung für Kohle).

Pro und Contra

Diese Einschätzung ist mittlerweile in Frage gestellt. In der Bundesregierung und im Bundestag gibt es offenbar starke Stimmen, die einen breiteren Anwendungsbereich des BEHG befürworten. Es soll nicht nur für energiesteuerpflichtige Brennstoffe, sondern auch für Biomasse gelten, auch wenn sie nicht energiesteuerpflichtig oder von der Energiesteuerpflicht befreit ist.

Klimapolitisches Ziel sei es, mit dem BEHG alle Brennstoffemissionen der Sektoren zu erfassen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen. Unangemessene Belastungen für die Verbrennung von klimafreundlichen Brennstoffen sollen nicht durch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des BEHG vermieden werden, sondern dadurch, dass für (klimaneutrale) biogene Anteile der Treibhausgasemissionen der Emissionsfaktor Null angesetzt wird, so dass dafür keine Zertifikate abgegeben werden müssen. Die Belastung durch Überwachungs- und Berichtspflichten soll durch Standardemissionswerte und Erleichterungen bei der Berichterstattung reduziert werden.

Seitens der Betreiber von Biomasseanlagen wird dagegen überwiegend gefordert, Biomasse durch eine klare Regelung aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Die Einbeziehung solcher erneuerbarer Energien in den Emissionshandel würde nur zusätzlichen Aufwand und zusätzliche Kosten, aber keinen Nutzen für das Klima mit sich bringen.

Aktuelles Gesetzgebungsverfahren

Im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des BEHG geht es an sich nur um die Anpassung der Zertifikatsfestpreise im BEHG. Dennoch haben sich die Ausschüsse des Bundesrates auch mit der Anwendung des BEHG auf Biomasse befasst. Konkret hatte der Wirtschaftsausschuss vorgeschlagen, Biokraft- und Bioheizstoffe im Sinne des Energiesteuergesetzes vom Anwendungsbereich des BEHG auszunehmen. Diese Ausnahme ginge über die Steuerbefreiung des Energiesteuergesetzes hinaus, die nur für gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe gilt. Im Plenum des Bundesrates konnte sich dieser Vorschlag allerdings nicht durchsetzen. Nun bleibt abzuwarten, ob die Bundestagsausschüsse diese Frage aufgreifen und eine Regelung vorschlagen werden.

Die vom BMU mittlerweile in die Verbändeanhörung gegebenen Entwürfe für Verordnungen zum BEHG geben zur Anwendbarkeit des BEHG auf Biomasse keine Hilfestellung: Die geplante Berichterstattungsverordnung soll nur für die Startphase in 2021 und 2022 gelten, in der Biomasse ohnehin nicht in den Anwendungsbereich fällt.

Bewertung

Für Biomasse stellt sich die Frage nach dem Sinn der Einbeziehung in das BEHG, wenn die bei deren Verbrennung entstehenden Emissionen ohnehin als biogene Emissionen mit dem Emissionsfaktor Null bewertet werden. Deshalb sind Biomasse-Verbrennungsanlagen seit 2013 aus gutem Grund vom Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) ausgenommen. Für die Mengenerfassung ist die Einbeziehung in das Emissionshandelsrecht nicht erforderlich; außerdem enthält das Energiestatistikgesetz für Biogas und Biokraftstoffe bereits detaillierte Anforderungen.

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