Newsletter Bau Mai 2023

Erleichterte Abrechnung von Stundenlohnarbeiten beim BGB-Werkvertrag

Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss für BGB-Werkverträge festgehalten, dass ein Unternehmen bei Stundenlohnarbeiten nur darlegen muss, wie viele Stunden mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Nicht erforderlich ist eine Zuordnung zu den genauen Tätigkeiten oder eine zeitliche Aufschlüsselung. 

Der Fall

Das Unternehmen führt Malerarbeiten aus und wird vom Auftraggeber hierbei wiederholt mit kleineren Zusatzarbeiten beauftragt. Die VOB/B ist nicht vereinbart; insgesamt fallen Stundenlohnarbeiten für die Zusatzleistungen von knapp 30.000 Euro an, zu einem Stundensatz von 38,00 €. Der Auftraggeber zahlt nicht, weil das Unternehmen die Arbeiten nicht nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt habe: Es sei erforderlich, genau darzulegen, wer welche Arbeiten und wann ausgeführt habe. Das Unternehmen habe nur pauschale Aufstellungen der behaupteten ausgeführten Leistungen vorgelegt. Das Unternehmen steht auf dem Standpunkt, die Arbeiten seien doch unstreitig erbracht worden und man habe sich auf den Stundensatz geeinigt.

Landgericht und Oberlandesgericht folgen der Argumentation des Auftraggebers. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 01.02.2023, VII ZR 882/21) hob die Entscheidungen auf und folgte dem Unternehmen, wie folgt:  

Das Unternehmen muss zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs im Ausgangspunkt nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Demgegenüber setzt die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrags grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden. Eine Konkretisierung ist nur erforderlich, wenn die Vertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung rechtsgeschäftlich vereinbart haben.

Fazit

Die Entscheidung stellt eine Erleichterung für Werkunternehmen dar, gilt aber nur für BGB-Werkverträge, daher aber sehr wohl auch für Architektenverträge und Planungsleistungen auf Stundenhonorarbasis, was häufig in der Praxis anzutreffen ist. Für VOB/B-Werkverträge gilt § 15 VOB/B, wonach relativ detaillierte Stundenzettel auszufüllen sind und aus diesen hervorgehen muss, wer was wann und womit geleistet hat.

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