Newsletter Abfall März 2020

Änderung einer Deponie – Zulassungsrechtliche Praxisfragen

Wesentliche Änderungen einer Deponie müssen in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugelassen werden. In der Praxis besonders bedeutsam sind derzeit Deponieerweiterungen, z. B. durch neue Deponieabschnitte oder durch Projekte „Deponie auf Deponie“.

Solche Verfahren werden derzeit vor allem für neue DK 0 oder DK I-Deponieabschnitte (für mineralische Abfälle) geführt. Jeder neue Deponieabschnitt ist auch eine genehmigungsbedürftige Änderung der Bestandsdeponie (dies gilt auch für „Deponie auf Deponie“), z. B. im Hinblick auf auflastbedingte Auswirkungen oder die Rekultivierung.

Anpassung an Stand der Technik oder an neue Umstände

Änderungen der ursprünglichen Deponiezulassung können auch erforderlich werden, um eine Anpassung an den Stand der Technik zu erreichen oder um geänderten Umständen (z. B. Umweltzustand) Rechnung zu tragen.

Die Deponiezulassung ist alle vier Jahre darauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung der geltenden Anforderungen weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet oder bestehende geändert werden müssen (§ 22 DepV). Diese Vorschrift bleibt in der Praxis allerdings weithin unbeachtet.

Aktuelle Gerichtsentscheidung: Errichtung Oberflächenabdichtung und Änderung der Rekultivierung.

Ein Fallbeispiel hierfür gibt das aktuelle Urteil des OVG NRW (21.11.2019, Az.: 20 D 90/16.AK). Das Gericht hatte über eine Plangenehmigung zu entscheiden, mit der die Änderung der Rekultivierung einer Deponie zugelassen wurde. In dem Planfeststellungsbeschluss (1980) für die Deponie war vorgesehen worden, dass auf der Deponie nach der Stilllegung ein Wald angelegt wird. Dadurch sollte letztlich die ursprüngliche forstwirtschaftliche Nutzung der Flächen als Wald wiederhergestellt werden, bevor die Deponie in den 1960er Jahren angelegt wurde.

2014 (also ca. 25 Jahre nach der Planfeststellung) beantragte die Deponiebetreiberin die Genehmigung für die Errichtung der Oberflächenabdichtung und eine Änderung der Deponiegestalt und ihrer Rekultivierung. Die Errichtung eines Waldes auf der Deponie wurde nicht mehr als genehmigungsfähig angesehen, vor allem wegen der Beeinträchtigungen des Oberflächenabdichtungssystems durch tiefwurzelnde Bäume und aus Gründen des Artenschutzes. Stattdessen sollte überwiegend Grünland und Niederwald errichtet werden.

Die Genehmigungsbehörde ließ diese Änderung der Rekultivierung durch Plangenehmigung zu, ordnete aber zugleich eine Ersatzaufforstung auf Flächen außerhalb der Deponie an. Aus Sicht der Behörde war maßgeblich, dass nach dem Planfeststellungsbeschluss (1980) die gesamte Deponie aufzuforsten sei. Da dies heute aus artenschutzrechtlichen und deponietechnischen Gründen nicht mehr möglich sei, müsse im entsprechenden Umfang Wald außerhalb des Deponiegeländes aufgeforstet werden.

Das Urteil des OVG NRW ist interessant vor allem für den Umgang mit solchen „Altgenehmigungen“: Ist der Deponiebetreiber an Regelungen zum Umfang bestimmter Maßnahmen (z. B. Rekultivierung) auch dann noch (teilweise) gebunden, wenn diese nicht mehr durchführbar sind und an aktuell geltende Standards angepasst werden müssen? Kann die Genehmigungsbehörde den ursprünglichen Maßnahmenumfang (hier: komplette Aufforstung) verlangen?

Nein. Entscheidend ist nach dem Urteil des OVG, dass das geänderte Vorhaben (hier: geänderte Rekultivierung) allen geltenden Anforderungen genügt. Dagegen ist nicht relevant, welcher Maßnahmenumfang in der ursprünglichen Genehmigung vorgegeben war. Das Vorhaben muss in seiner neu geplanten Gestalt genehmigungsfähig sein.

Umfang von Kompensationsleistungen

Vorteilhaft für den Deponiebetreiber war insoweit, dass in der Planfeststellung 1980 nicht plausibel begründet wurde, warum zur Kompensation von Eingriffen in Waldflächen eine Komplettaufforstung der Deponieaufstandsfläche erforderlich sei.

Das OVG hält fest, dass der Genehmigungsbehörde bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ein Einschätzungsspielraum zusteht. Grundsätzlich kann die für eine Ersatzaufforstung vorgesehen Fläche auch größer sein als die eigentlich umgewandelte Fläche. Der Flächenumfang hängt häufig von der Wertigkeit der beseitigten, d.h. umgewandelten Waldflächen ab.

Die Genehmigungsbehörde muss jedoch nachvollziehbar darlegen, welche Wirkungen von dem Vorhaben – hier der Deponie – ausgehen und welche Ausgleichsmaßnahmen in welchem Umfang erforderlich sind.

Das OVG knüpft an den vorhabenbedingten Verlust von Wald an. Dies ist die Fläche, welche aufgrund der Genehmigung tatsächlich in eine andere Nutzungsart umgewandelt worden ist. Vorliegend schieden somit Flächen aus, welche zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keine Waldflächen mehr waren.

Insoweit verlangt das OVG eine plausible und einer gerichtlichen Überprüfung zugängliche Gesamtbilanzierung der Wirkungen einer Waldumwandlung und der Ausgleichsmaßnahmen, welche sowohl die Einbußen an Waldfunktionen und der diesbezüglichen Auswirkungen der Maßnahmen durch die Rekultivierung berücksichtigt.

Rechtswidrige Auflage: Weg frei für Projektumsetzung?

Obwohl die Anordnung der Ersatzaufforstung nach der Entscheidung des OVG rechtswidrig ist, kann der Deponiebetreiber von der erteilten Genehmigung btr. Oberflächenabdichtung und Rekultivierung keinen Gebrauch machen. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Auflage nämlich untrennbar mit dem Vorhaben verbunden, da die Plangenehmigung ohne eine angemessene forstwirtschaftliche Regelung rechtswidrig wäre. Die Klägerin kann die Auflage zur Ersatzaufforstung nicht isoliert anfechten; sie hat keinen Anspruch auf die Genehmigung ohne die Auflage. Der Deponiebetreiber kann lediglich eine erneute Entscheidung über ihren Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen.

Hinweise für die Praxis

[GGSC] berät umfassend bei Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachnutzung von Deponien. Einen Beratungsschwerpunkt bilden derzeit Änderungen von Deponien, insbesondere Erweiterungen durch neue Deponieabschnitte.

Der vorstehend besprochene Fall aus der aktuellen Rechtsprechung zeigt, wie in der Bestandszulassung einer Deponie (oder einer anderen Entsorgungsanlage) Probleme der Vergangenheit schlummern können, die dann „hochkommen“ und bewältigt werden müssen, wenn der Deponiebetreiber notwendige technische oder betriebliche Änderung an der Deponie genehmigen lassen will (z. B. Erweiterung, Oberflächenabdichtung).

Wir geben daher orientierende Hinweise für die Praxis:

  • Schlussfolgerung aus dem Urteil des OVG NRW: besteht Anpassungsbedarf der Bestandsgenehmigung an den Stand der Technik oder an geänderte Umstände, ist der Deponiebetreiber nicht an dem ursprünglich geregelten Maßnahmenumfang gebunden (Einzelfallbetrachtung erforderlich, abhängig vom Zuschnitt des Genehmigungsverfahrens).
  • Der Deponiebetreiber sollte von sich aus regelmäßig (ca. alle vier Jahre) prüfen, ob die vorhandene Zulassung noch aktuell ist oder ob Anpassungsbedarf besteht.
  • Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass alle in der Deponiezulassung eingeschlossenen Genehmigungen (im obigen Fall: Waldumwandlung, naturschutzrechtliche Genehmigung) explizit und vollständig aufgeführt und plausibel begründet sind.
  • Wird Änderungsbedarf erkannt, z. B. am Rekultivierungskonzept, sollte das Genehmigungsverfahren hierfür nicht „auf die lange Bank geschoben“ werden; unbewältigter Anpassungsbedarf kann nämlich dazu führen, dass andere anstehende Änderungen erschwert werden.
  • Summieren sich Änderungen in einem Zulassungsverfahren, kann zudem rasch anstelle eines Plangenehmigungs- ein Planfeststellungsverfahren erforderlich werden.

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