Newsletter Abfall April 2020

Personalengpässe wegen Corona: Abschluss von Ausfallvereinbarungen

Einzelne Mandanten sind infolge der Corona-Krise bereits von massiven Personalengpässen infolge der Anordnung von Isolations- und Quarantänemaßnahmen betroffen. Bundesweit beginnen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger insoweit - neben den weiteren Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Entsorgungssicherheit - Absprachen mit benachbarten Entsorgungsträgern und auch mit privaten Entsorgungsunternehmen zu treffen, um die Abfallentsorgung in einem solchen Fall sicherstellen zu können. Konkret wird vereinbart, dass Sammeltouren in einem solchen Fall – ggf. in einer zweiten Schicht - von den jeweils nicht oder weniger Betroffenen übernommen werden können.

Nachfolgend geben wir Hinweise, welche rechtlichen Rahmenbedingungen hierbei zu beachten sind:

Rechtsgrundlage

Die vorstehend beschriebenen Ausfallvereinbarungen können entweder auf der Grundlage der in den einzelnen Bundeländern geltenden Gesetze über die kommunale Gemeinschaftsarbeit oder auch als privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen werden. Zu beachten ist, dass entsprechende Vereinbarungen nur dann rechtsverbindlich sind, wenn sie nach Maßgabe der Gemeindeordnung bzw. Landkreisordnung oder Kommunalverfassung schriftlich abgeschlossen werden.

Ausgestaltung und Zuständigkeit

Ob die Betriebsleitung oder die Gemeindevertretung über den Abschluss der Vereinbarung zu entscheiden hat, richtet sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Vereinbarung.

Geht es um eine kurzfristige Vereinbarung, wird zumeist die Betriebsleitung im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenzen tätig werden können. Sofern die Entscheidungskompetenz der Betriebsleitung überschritten wird, werden bei einem kurzfristigen Ausfall von Fahrzeugbesatzungen regelmäßig auch die Voraussetzungen für einen Eilbeschluss nach Maßgabe der jeweiligen Gemeinde- oder Landkreisordnung vorliegen. Über solche kurzfristigen Vereinbarungen im Einzelfall können entsprechende Maßnahmen also jedenfalls gesichert werden.

Rahmenvereinbarung

Soll hingegen eine Rahmenvereinbarung geschlossen werden, auf die im Einzelfall ohne weiteren Abstimmungsbedarf zurückgegriffen werden kann, wird in aller Regel die Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft gegeben sein. Die Arbeit der kommunalen Vertretungen ist vom Anwendungsbereich der behördlichen Versammlungsverbote zur Eindämmung der Corona-Krise ausgenommen, damit die kommunale Entscheidungsfähigkeit gewährleistet bleibt. Umlaufbeschlüsse scheiden insoweit allerdings wegen des Öffentlichkeitsgrundsatzes in aller Regel aus. Da derzeit nicht absehbar ist, wann mit einem Ende der Corona-Krise gerechnet werden kann, ist der Abschluss entsprechender Rahmenvereinbarungen aus unserer Sicht sinnvoll, um kurzfristig und flexibel auf Personalengpässe reagieren zu können.

Vergaberechtliche Aspekte

Sind an einer entsprechenden Ausfallvereinbarung ausschließlich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger beteiligt, liegen die Voraussetzungen für eine vergabefreie interkommunale Kooperation nach § 108 Abs. 6 GWB vor, wenn aus der Vereinbarung der kooperative Charakter deutlich wird und insbesondere die Entschädigung auf eine Kostenerstattung begrenzt wird. Die Vereinbarung kann dann ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens abgeschlossen werden. Sollen an der Ausfallvereinbarung auch private Entsorgungsunternehmen beteiligt werden, ist dies nicht ohne Anwendung des Vergaberechtes möglich. Im Fall eines kurzfristig auftretenden Handlungsbedarfes kommt im Einzelfall ggf. aber die Beauftragung im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb für eine Interimsvergabe in Betracht (vgl. hierzu auch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Anwendung des Vergaberechts vom 19.03.2020, Az. 20601/000#003).

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