Newsletter HOAI Februar 2019

Die Prüfpflichten des Planers – Quadratur des Kreises oder einfaches Handwerk?

Auch bei der Frage, wie weit Prüfpflichten von Planern reichen, hat es in jüngerer Zeit wieder einige wegweisende Entscheidungen gegeben.

Auswirkungen bei nachfolgender Beauftragung

Wird ein Planer erst während eines laufenden Bauvorhabens beauftragt, so ist er auf eine fehlerfreie Vorleistung der zuvor tätigen Planer angewiesen. Wie weitgehend seine Überprüfungspflicht ist, hat das OLG Hamm (31.01.2018; 12 U 23/17) in einer aktuellen Entscheidung konkretisiert. Hier wurde ein Ingenieur mit der Planung der Leistungsphasen 1 und 2 beauftragt und ein anderer Planer mit den Leistungsphasen 3 bis 9. Der erste Ingenieur plante eine Belüftungsanlage ohne eine (hier erforderliche) zusätzliche Befeuchtung, was dazu führte, dass die Luft in den Räumen zu trocken war. Dieser Fehler setzte sich in der Planung des nächsten Ingenieurs fort und führte zu einem funktionalen Mangel seines Werks. Hierfür muss der zweite Planer aber nicht haften. Denn seine Prüfungspflicht geht nur soweit, die Vorleistungen auf offensichtliche Fehler zu prüfen, die einem durchschnittlich kundigen Fachmann auffallen müssen. Da eine Befeuchtung von Raumluft im Regelfall nicht erforderlich ist, lagen hier keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Planung vor.

Prüfpflicht bei Vollauftrag

Das OLG München ist in einer aktuellen Entscheidung strenger (09.02.2017; 27 U 3088/16). Danach muss ein Planer nicht nur Fremdleistungen überprüfen, sondern auch seine eigenen Vorleistungen fortwährend einer kritischen Kontrolle unterziehen. Dies kann im Zweifel auch die Verjährungswirkung einer erfolgten Teilabnahme verhindern. Beispiel: Bauherr und Planer vereinbaren eine Teilabnahme nach der Leistungsphase 3 und eine weitere Teilabnahme nach der Leistungsphase 8. Ein Planungsmangel hat seinen Ursprung in der Leistungsphase 3. Diese ist bereits (teil-)abgenommen und Gewährleistungsansprüche hierfür sind verjährt. Trotzdem haftet der Planer; denn das OLG legt ihm die Verpflichtung auf, in den nachfolgenden Leistungsphasen seine eigene Leistung laufend zu überprüfen. Und dies nicht zu tun, ist eine Pflichtverletzung in den LP 5ff., für die die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen war.

Fazit

Im Grunde genommen sind die Anforderungen zur Abwendung der Erfolgshaftung (für Fremdleistungen) gar nicht so hoch: Zum einen kommt es „nur“ auf die durchschnittlich zu erwartenden Kenntnisse eines kundigen Fachmanns an. Zum anderen haftet ein Planer bei diesem Maßstab auch nur für offensichtliche Mängel der Vorleistungen. Beide Anforderungen dürften in der Regel bei einer gewissenhaften Prüfung erfüllbar sein. Im Zweifel gilt aber: Vorleistungen (auch eigene!) lieber zu gründlich als zu oberflächlich prüfen.

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