Newsletter HOAI Februar 2019

Strenger Formalismus für Honorarvereinbarungen

Zwei OLG-Urteile bestätigen erneut die strengen formalen Anforderungen an Honorarvereinbarungen. Werden diese verletzt, so gilt ausschließlich der HOAI-Mindestsatz.

Das Problem

§ 7 HOAI erlaubt zwar Honorarvereinbarungen, aber nur unter drei strengen Voraussetzungen: Die Vereinbarung muss „schriftlich“ erfolgen; sie muss „bei Auftragserteilung“ stattfinden (also nicht Wochen oder Monate später), und sie muss sich an den HOAI-Mindest- und Höchstsatz halten.

OLG Hamm: Unterschrift heißt Unterschrift!

Das Schriftformerfordernis in § 7 HOAI verlangt eine eigenhändige Namensunterschrift der Beteiligten. Das OLG Hamm hat dazu noch einmal klargestellt, dass der Begriff „Unterschrift“ im Wortsinn zu verstehen ist, also den Urkundentext räumlich abschließen muss. Eine „Oberschrift“ oder eine „Unterschrift“ am Rand des Textes genügt dem strengen Schriftformerfordernis des § 126 BGB nicht. Fehlt also die Unterschrift, so ist die Honorarvereinbarung unwirksam. An deren Stelle tritt dann der HOAI-Mindestsatz (OLG Hamm, 19.12.2016).

Weiterhin verlangt die Namensunterschrift den vollen Namen des Unterzeichnenden. Die Unterzeichnung nur mit den Anfangsbuchstaben eines Namens oder mit einem anderen Kürzel genügt nicht. Auch dann ist Honorarvereinbarung unwirksam und es gelten die HOAI-Mindestsätze.

Ausnahmen vom strengen Schriftformerfordernis der HOAI

Nur in seltenen Ausnahmefällen ist es dem Auftraggeber möglich, sich trotz der Unwirksamkeit der schriftlichen Honorarvereinbarung, die die HOAI-Mindestsätze unterschreitet, auf die Vereinbarung zu berufen. Dies ist der Fall, wenn

  • der Architekt sich widersprüchlich verhält.
  • der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist,
  • der Auftraggeber sich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung eingerichtet hat und
  • ihm die Zahlung des Differenzbetrages nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

All diese Voraussetzungen müssen zeitgleich vorliegen. Die Beweislast hierfür trägt in vollem Umfang der Auftraggeber.

Dass dies nur in ganz seltenen Fällen zutreffen wird, macht das OLG Frankfurt in einer kürzlich gefällten Entscheidung deutlich: Demnach handelt ein Architekt, der die Formunwirksamkeit einer die HOAI-Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht erkennt, nicht treuwidrig, wenn er anschließend eben jene Mindestsätze abrechnet. Der Auftraggeber darf sich also in aller Regel nicht auf den Formfehler berufen und muss den Mindestsatz bezahlen (14.11.2018; 13 U 258/17).

Folgerungen für die Praxis

Beide Vertragspartner eines Planungsvertrages haben ein Interesse daran, wirksame Honorarvereinbarungen zu treffen. Dafür sollte man also darauf achten, dass die Honorarvereinbarung möglichst frühzeitig stattfindet („bei Auftragserteilung“), und dass das strenge Schriftformgebot eingehalten wird. Außerdem sollte man von vornherein nur Vereinbarungen treffen, die den Mindestsatz respektieren; alles andere ist sehr streitlastig und kann teuer werden.

Weitere Artikel des Newsletters

Im Dezember 2018 wurde – wie den meisten Lesern vermutlich bekannt sein wird – die neue DIN 276 herausgegeben.
weiter
Was sind die Konsequenzen, wenn das vereinbarte Budget überschritten und damit die Beschaffenheitsvereinbarung nicht eingehalten werden kann? Auch hierzu hat sich in der Rechtsprechung der jüngeren Zeit eine Menge getan:
weiter