Das neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Mit dem neuen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sollen fossile Brennstoffe verteuert werden. Viele Einzelheiten müssen noch durch Rechtsverordnungen geregelt werden.

Im Dezember 2019 beschloss der Bundesgesetzgeber mit dem BEHG die Einführung eines nationalen Emissionshandels für Brennstoffe. Dieser wird neben den EU-Emissionshandel für große Energie- und Industrieanlagen treten und schafft ab 2021 finanzielle Anreize für die Senkung der Treibhausgasemissionen im Gebäude- und Verkehrssektor.

Verpflichtete

Verpflichtet werden diejenigen, die bestimmte Energieerzeugnisse in den Verkehr bringen oder verwenden. Die Verpflichteten sind weitgehend deckungsgleich mit denjenigen, die energiesteuerpflichtig sind. Der Gesetzgeber knüpft hier bewusst an die Energiesteuerpflicht an, um Synergien nutzen zu können. Die Verpflichteten müssen künftig nicht nur Energiesteuer zahlen, sondern für jede Tonne Kohlendioxid, das bei der Verbrennung der von ihnen in Verkehr gebrachten oder verwendeten Brennstoffe freigesetzt wird, ein Emissionszertifikat abgeben. Die dadurch verursachten Mehrkosten sollen sie an ihre Abnehmer weiterreichen, so dass fossile Brennstoffe teurer werden.

Emissionshandelspflichtige Brennstoffe

BEHG-pflichtige Brennstoffe sind ab 2021 vorerst nur Hauptbrennstoffe wie Ottokraftstoffe, Diesel, Erdgas und Heizöl. Für weitere Brennstoffe sind ab 2023 Zertifikate abzugeben. Zu diesen anderen Brennstoffen gehören alle Heizstoffe aus Kohlenwasserstoffen und Kraftstoffe, für die Energiesteuer entsteht. Ausdrücklich ausgenommen von der Steuer- und Emissionshandelspflicht ist Holz. Sonstige Biomasse, die als Heizstoff verwendet wird, unterfällt weder dem EnergieStG noch dem BEHG, soweit sie nicht aus Kohlenwasserstoffen besteht oder ihr Heizwert maximal 18 MJ/kg beträgt.

Brennstoffe, die von der Energiesteuer befreit sind, sind auch nicht emissionshandelspflichtig. Das gilt insbesondere für Biogas. Bei Deponie- und Klärgas hängt die Emissionshandelspflicht wie die Energiesteuerpflicht vom Heizwert und der Verwendung in energiesteuerrechtlich begünstigten Anlagen ab (vgl. dazu den -> [GGSC] Abfall-Newsletter März 2020).

Eine Steuerentlastung im Sinne des Energiesteuergesetzes (Erlass oder Erstattung) führt nicht zu einer Befreiung von der Emissionshandelspflic

Berichts- und Abgabepflicht

Die Verpflichteten müssen zunächst bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt einen Überwachungsplan vorlegen und genehmigen lassen. Darin wird geregelt, wie über die mit den jeweiligen Brennstoffen verbundenen Emissionen zu berichten ist. Die Frist zur Einreichung des Überwachungsplans und Anforderungen an die Methodik muss die Bundesregierung noch durch Rechtsverordnung regeln.

Für die ab 2021 zu berichtenden Emissionen müssen bis September des Folgejahres Zertifikate abgegeben werden. Die dazu erforderlichen Zertifikate können die verpflichteten bei einer noch zu bestimmenden Stelle erwerben, und zwar in den Jahren 2021 bis 2025 zu einem jährlich steigenden Fixpreis. Ab 2026 sollen die Zertifikate versteigert werden.

Die zunächst geregelten Fixpreise von 10 bis 35 € sollen schon bald durch Fixpreise von 25 bis 55 € ersetzt werden. Das BMU hat bereits einen entsprechenden Gesetzentwurf veröffentlicht. Die dadurch erzielten Mehrerlöse sollen vollständig zur Senkung der EEG-Umlage und ab 2024 zur Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler verwendet werden.

Ein Verstoß gegen die Berichts- und Überwachungspflicht hat scharfe Sanktionen zur Folge: Für jedes nicht abgegebene Zertifikat ist in der Einführungsphase das Doppelte des jeweiligen Zertifikatspreises zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob die Nichtabgabe verschuldet war.

Kompensationen

Eine vollständige finanzielle Kompensation ist für den Einsatz von Brennstoffen in Anlagen vorgesehen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen. Im Übrigen sollen Maßnahmen zur Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und zur Vermeidung von Carbon Leakage getroffen werden. Vorrangig sollen klimafreundliche Investitionen finanziell unterstützt werden. Einzelheiten müssen noch durch Rechtsverordnung geregelt werden.

Vorteile für erneuerbare Energien

Erneuerbare Energien sollen vom Brennstoffemissionshandel profitieren, weil fossile Brennstoffe verteuert werden. Der Förderbedarf sinkt. Ob das BEHG aber die EEG-Umlage eines Tages wird ersetzen können und welche Zertifikatspreise dafür notwendig wären, bleibt abzuwarten.