Newsletter Bau März 2020

Allgemeines - Kernaussagen

Ein Ereignis wie die Coronakrise ist aus juristischer Sicht (fast) neu. Es gibt dazu keinerlei spezifische Rechtsprechung, so dass man nur mit den vorhandenen allgemeinen rechtlichen Regeln operieren kann.

Dazu kann man vorab sagen: Das Recht wird hier an Grenzen stoßen. Auch wenn zu einer Reihe von Konstellationen im Prinzip belastbare rechtliche Aussagen möglich sind, sollte man sich keinen zu großen Illusionen hingeben, dass man die durch Corona verursachten Probleme juristisch wird lösen lassen. Deshalb sind die nachfolgenden Angaben als Informationsgrundstock gedacht, um sich einfach von vornherein auf diese Rechtslage einzustellen und auf die Probleme anders als juristisch zu reagieren. Insbesondere dort, wo gravierende Einschnitte in den Planungs- oder Bauablauf bevorstehen (Stilllegung von Baustellen), ist dringend zu raten, vorab nach Verhandlungslösungen in Form von Anpassungsvereinbarungen zu suchen, in denen die Auswirkungen auf Fristen und Kosten möglichst einvernehmlich geregelt werden. Hierfür sollen die nachfolgenden Informationen eine Richtschnur bilden.

Zwischen Bau- und Planungsverträgen gibt es einen wesentlichen Unterschied: Für Bauverträge gilt in aller Regel die VOB/B, die eine Reihe von durchaus konkreten Regelungen zu Ablaufstörungen enthält, insbesondere zur sog. höheren Gewalt. Daraus lässt sich für die Bauverträge viel Konkretes ableiten. Für die Planungsverträge gelten hingegen in aller Regel „nur“ die Regelungen des BGB, die weniger spezifisch auf die Besonderheiten der Baubranche ausgerichtet sind.

Eine wesentliche Weichenstellung für praktisch alle sich stellenden Rechtsfragen wird aber in den kommenden Wochen sein, ob eine bestimmte Störung auf einer individuell von AG oder AN getroffenen Entscheidung beruht, oder auf Einflüssen, die AN und AG nicht in der Hand hatten, insbesondere einer behördlichen Anordnung – Betriebsschließung, Quarantäne u.ä. Originär coronabedingte Störungen wird man in der Regel als höhe Gewalt einstufen müssen. Die rechtlichen Folgen sind vielfältig, aber von dem Prinzip geleitet, dass bei höherer Gewalt kein Vertragspartner einen Vorteil oder einen Nachteil erleiden soll.

Weitere Artikel des Newsletters

Es ist in den kommenden Wochen und Monaten damit zu rechnen, dass sich bereits begonnene Vergabeverfahren verzögern.
weiter
Bei Planungsverträgen sind sowohl die rechtlichen Ausgangspunkte, als auch die denkbaren Störungsszenarien andere. In Architekten- und Ingenieurverträgen gilt in aller Regel nicht die VOB/B, so dass die oben erläuterten Paragrafen nicht herangezogen werden können.
weiter