Newsletter Abfall November 2019

Entwicklungen bei der Klärschlammverwertung

Der Entsorgungsbedarf für Klärschlamm jenseits der landwirtschaftlichen Nutzung ist weiterhin hoch. Allmählich entstehen zusätzliche neue Entsorgungskapazitäten durch Errichtung von thermischen Verwertungsanlagen. Allerdings lässt sich die weitere Marktentwicklung schwer einschätzen. In diesem Umfeld sind viele Aufgabenträger dennoch mit der Notwendigkeit einer mittel- bis langfristigen Sicherung der Klärschlammverwertung konfrontiert.

Berücksichtigung der konkreten Ausgangslage

Die Ausgangslagen der Aufgabenträger sind dabei zum Teil sehr unterschiedlich, was bei der Konzeption einer Ausschreibung zur Beschaffung der Verwertungsleistungen berücksichtigt werden muss. Zusätzliche Herausforderungen stellen sich ein, wenn Aufgabenträger mit größeren Kläranlagen bereits die künftigen Pflichten der Klärschlammverwertung ab dem Jahr 2029 bzw. 2032 umsetzen möchten und dabei komplexe Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung stellen bzw. diese im Rahmen einer Ausschreibung bewerten wollen. Dabei sind klare Beschreibungen der Anforderungen wie der Wertungskriterien erforderlich.

Qualitätskriterien unmissverständlich beschreiben

Sind dagegen die Anforderungen z. B. an ein zu wertendes Energiekonzept unklar und mehrdeutig formuliert, muss das Vergabeverfahren womöglich auf den Stand vor der Angebotsabgabe zurückversetzt werden. Als unklar hatte die Vergabekammer Niedersachsen mit Beschluss vom 10.07.2019 die Aspekte eines sog. Energiekonzeptes bewertet, welche „Synergien durch die Abnahme von Energieströmen am Standort“ der vorgesehenen Anlage beschreiben sollten. Trotz Vertiefung dieses Kriteriums in weiteren Teilaspekten blieb der Gegenstand der Betrachtung mehrdeutig. Insofern ist gerade bei komplexen Anforderungen und Wertungskriterien eine klare Ausgestaltung und Ausformulierung in den Vergabeunterlagen wichtig.

[GGSC] berät Aufgabenträger bei der Ausschreibung der Klärschlammverwertung.

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