Newsletter Abfall Januar 2019

VerpackG: Verwertungsnachweise PPK ohne Quotierung

Im Zuge der Arbeit der Zentralen Stelle wird erwartet, dass die Menge der lizenzierungspflichtigen PPK-Verkaufsverpackungen stark ansteigt. Entsprechend muss nach dem Verpackungsgesetz eine größere Menge an PPK-Verkaufsverpackungen verwertet werden.

Der Druck der Systeme, sich mit dem örE auf die Verantwortlichkeit für einen größeren Anteil der PPK-Abfälle zu verständigen, sollte ansteigen. Kurz: Die Systembetreiber brauchen mehr Verwertungsnachweise.

Seit einigen Monaten ist es vor allem ein Systembetreiber, der auffallend häufig Vereinbarungen zu sogenannten Zusatzmengen anbietet. Aber die meisten Systembetreiber lassen solche Aktivität nicht erkennen. Ihnen reichen die bisherigen Mengen und deshalb suchen sie nach (Übergangs-) Vereinbarungen auf der bisherigen Vertragsgrundlage. Jetzt wird erkennbar warum!

Prüfrichtlinie Mengenstrom PPK

Die Zentrale Stelle arbeitet an der Prüfrichtlinie Mengenstrom PPK. Der Entwurf vom 15.11.2018 sah eine Regelung vor, die als Quotierung zu bezeichnen war. Eine Einbuchung von Zusatzmengen durfte nur entsprechend des Marktanteils des Systembetreibers und nicht vollständig zu Gunsten (nur) eines Systembetreibers erfolgen. In der nunmehr zum 01.01.2019 veröffentlichten Prüfrichtlinie heißt es jetzt:

„12.2.6 Die aus ergänzender oder paralleler Sammlung erfassten PPK-Mengen dürfen unabhängig vom Marktanteil des Systems in seinen Mengenstromnachweis einbezogen werden“.

Die Systeme können jetzt von überall Zusatzmengen im Bezug nehmen und sich entsprechende Verwertungsnachweise besorgen und zwar unabhängig von ihrem Marktanteil. Der Systembetreiber bindet Zusatzmengen von anderen Anfallstellen, aus gewerblichen PPK-Sammlungen oder den Übermengen, die den operativ Tätigen nach Auskehr der vereinbarten Verwertungsnachweise an die Systembetreiber zusätzlich verbleiben.

Da wird sich bspw. die DSD GmbH freuen, wenn ihr REMONDIS (Käufer der DSD GmbH) die Verwertungsnachweise für PPK-Mengen aus verschiedenen Bereichen günstig liefert und sie nicht die Mengen bzw. Nachweise vom örE beziehen müssen, der vergleichsweise höhere Kostenbeteiligung verlangen würde. Jedes System wird sehen, möglichst schnell und möglichst günstig Mengen/Verwertungsnachweise zu erwerben, um nicht von langen Verhandlungen mit den örE abhängig zu sein.

Hier stellt die Prüfrichtlinie durch den Wegfall der Quotierung im Mengenstromnachweis PPK die örE wesentlich schlechter als in der ursprünglichen Fassung, in der die Quotierung verbindliche Vorgabe war. Die Zentrale Stelle und die Länder sind gefordert, die Veränderung rückgängig zu machen.

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