Gerichtsverfahren zum Schutz der gentechnikfreien Produktion

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2011 hat das Gentechnik-Team von [GGSC] das sog. „Honig-Urteil“ des EuGH (Rs. Bablok –C-442/09) erstritten. Danach steht fest, dass Honig, in den Pollen einer gentechnisch veränderten Pflanze gelangt sind, dem europäischen und deutschen Gentechnikrecht unterliegt.

Das BVerwG hat die von [GGSC] betreute Klage, mit der auf dieser Grundlage die betroffenen Imker einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen nach dem Gentechnikgesetz geltend machten, wegen einer inzwischen veränderten Zulassungssituation der Pflanzen MON 810 als unzulässig abgewiesen. Damit ist das Urteil der Vorinstanz – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – rechtskräftig geworden, mit dem den Imkern ein Anspruch auf solche vorsorgenden Maßnahmen verwehrt worden war. Im Auftrag eines betroffenen Imkers hat [GGSC] im Februar 2014 Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des BVerwG und des BayVGH eingelegt. Der Deutsche Imkerbund (DIB) finanziert das Verfahren.

[GGSC] hat mehrere Molkereien bei der Umstellung auf „ohne Gentechnik“ für bestimmte Produktgruppen beraten. Schwerpunkte sind die Ausgestaltung von Verträgen mit Lieferanten und die Fortentwicklung sowie Überprüfung des Qualitätssicherungssystems einschließlich Anforderungen an Beprobung und Analytik. Hervorzuheben ist das Mandat für die Naabtaler Milchwerke („Grünländer“).

Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat [GGSC] das Land Hessen erfolgreich in einem Revisionsverfahren vertreten. In diesem ging es um eine Umbruch- und Vernichtungsanordnung für Raps, der in Unkenntnis der Verunreinigung mit genetisch veränderten Organismen (GVO) ausgesät worden war. Mit diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind wichtige Fragen der Auslegung des Gentechnikgesetzes im Sinne einer strengen und möglichst lückenlosen Kontrolle der Gentechnik präzisiert worden.