Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind nicht verpflichtet, die Interessen privater Abfallentsorger beim Widerruf von Entsorgungsausschlüssen in der Abfallsatzung zu berücksichtigen. [GGSC] gewinnt mit dem Landkreis Vorpommern-Rügen Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
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