Zum Umgang mit Preisanpassungsbegehren aufgrund sprunghaft angestiegener Dieselkosten
Der Iran-Konflikt hat zu einem sprunghaften Anstieg der Dieselkosten geführt. Bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern treffen deswegen bereits die ersten Preisanpassungsbegehren von Entsorgungsunternehmen ein, die insbesondere mit der Sammlung und dem Transport von Abfällen beauftragt sind. Wie ist damit umzugehen?
Oberstes Gebot: Keine vorschnelle Zustimmung, sondern genaue Prüfung! Als gebührenfinanzierte Einrichtung unterliegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Vorgaben des Kommunalabgabenrechts. Hiernach müssen Entgelte, die an beauftragte Dritte gezahlt werden, der Höhe nach angemessen und erforderlich sein. In einem etwaigen Gebührenrechtsstreit wird ein Gericht diese Voraussetzungen gerade bei Kostenpositionen genauer prüfen, die erhebliche Auswirkungen auf den Gebührenhaushalt haben.
Einer Preisanpassung darf in aller Regel nur in den folgenden Fällen zugestimmt werden. Entweder enthält der Vertrag Regelungen über den Umgang mit Preisanpassungsbegehren in einem solchen Fall. Oder die Preisanpassung ist aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke im Vertrag gerechtfertigt bzw. da die gesetzlichen Voraussetzungen einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB) erfüllt sind. Die Hürden hierfür sind allerdings sehr hoch. In unserem nächsten [GGSC] Newsletter Abfall im Mai werden wir uns ausführlich diesem Thema widmen.
Die aktuelle Ausgabe des [GGSC] Newsletter Abfall finden Sie hier.