Wesentliche Vertragsänderungen? Nur mit Ausschreibung

11.05.2026

Es ist ein vergaberechtlicher Klassiker: Ein öffentlicher Auftraggeber schreibt eine Leistung aus und stellt anschließend fest, dass er noch weitere Leistungen benötigt. Was liegt näher als diese vom bereits beauftragten Unternehmen zu beschaffen? Aber Vorsicht: Wesentliche Erweiterungen des bestehenden Auftrags erfordern eine neue Ausschreibung! 

Geht es z.B. für den durch europaweit ausgeschriebene Konzession ermittelten Betreiber einer Tankstelle um das zusätzliche Angebot von einer Schnellladeinfrastruktur für E-Autos, kann dies nicht einfach zusätzlich in das Spektrum der Konzession einbezogen werden: Vielmehr liegt darin lt. OLG Düsseldorf eine wesentliche Änderung des Leistungsspektrums i.S. von § 132 GWB, die ohne vorgeschaltete Vergabe unzulässig sein soll (OLG Düsseldorf, 6.3.2026 – Verg 29/22). 

Insbesondere sind nach OLG Düsseldorf unterschiedliche Märkte betroffen. Weder eine fehlende Vorhersehbarkeit noch andere technische oder wirtschaftliche Gründe, die nach § 132 GWB eine „Gesamtvergabe“ hätten begründen sollen, konnte das Gericht erkennen. [GGSC] hat dazu im aktuellen Vergabe-Newsletter berichtet.