Vorsteuerabzug bei PPK: ein oder mehrere Schlüssel?

28.01.2026

Wenn öffentliche Entsorgungsträger Vereinbarungen mit Systemen abschließen – etwa die Anlage 7 zu PPK-Abfällen – erbringen sie Leistungen gegenüber den Systemen als Betrieb gewerblicher Art (BgA). Für diesen Teil besteht Vorsteuerabzugsberechtigung. Für den hoheitlichen Teil (Erfassung von Nichtverpackungsabfällen) ist ein Vorsteuerabzug hingegen nicht möglich. Dies folgt aus § 2b UStG, nachdem juristische Personen des öffentlichen Rechts nur insoweit Unternehmer sind, als sie außerhalb des hoheitlichen Bereichs tätig werden. Die Vorsteuerabzugsberechtigung folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG. Wenn der öffentliche Entsorgungsträger Unternehmen mit Leistungen beauftragt – sei es die Sammlung, die Verwertung oder der Umschlag – und ein Teil kommt dem Betrieb gewerblicher Art zugute und ein anderer Teil dem hoheitlichen Bereich, stellt sich die Frage, wie der Vorsteuerabzug zu erfolgen hat. 

Dieser Frage gehen [GGSC] Rechtsanwälte Linus Viezens und Dr. Niema Movassat in der neuen Ausgabe des [GGSC] Newsletters Abfall nach.