VG Potsdam stellt klar: Keine Steganlagenerweiterung für gewerblich-touristische Nutzungen im Landschaftsschutzgebiet
- Öffentliches Baurecht
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in zwei Urteilen vom 15.04.2025 die Rechtsauffassung der von [GGSC] vertretenen Stadt Fürstenberg/Havel bestätigt, der Errichtung überdimensionierter Steganlagen eine deutliche Absage erteilt und die Bedeutung der kommunalen Planungshoheit unterstrichen.
Vorhaben zur Erweiterung einer gewerblich genutzten Steganalage im Landschaftsschutzgebiet, die eine Verdoppelung bzw. Verdreifachung einer Bestands-Steganlage bedeuten, beeinträchtigen diverse öffentliche Belange. Die insoweit von der Wasserbehörde einem Charterbootbetrieb erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen verstoßen aus Sicht des Verwaltungsgerichts gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften für Außenbereichsvorhaben (hier: § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5 BauGB). Durch eine erweiterte Steganlage könnten schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere Lärmimmissionen, hervorgerufen werden, deren Ausmaß fachgutachterlicher Würdigung bedarf. Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert würden durch die Riegelwirkung der geplanten Erweiterung negativ beeinflusst. Auch seien die landseitigen Auswirkungen einer touristisch genutzten Steganlage in den Blick zu nehmen: Die erforderliche Sicherung der Erschließung erschöpfe sich nicht in der bloßen Erreichbarkeit des Ufers; vielmehr müsse der vorhabenbezogene (fließende und ruhende) Verkehr nachweislich störungsfrei abgewickelt werden können.
Ferner bestehe kein Anspruch auf Erteilung mehrerer wasserrechtlicher Genehmigungen für verschiedene Ausführungsvarianten eines Stegbauvorhabens. Denn anders als im Baurecht gelten wasserrechtliche Genehmigungen unbefristet, weswegen die Gemeinde bei nebeneinander bestehenden Genehmigungen in ihrer Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG verletzt sei.
Geklärt hat das Verwaltungsgericht zudem, dass die Erteilung des erforderlichen Einvernehmens der Gemeinde (§ 36 Abs. 1 S. 2 BauGB), oder dessen Ersetzung, nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides möglich ist. Eine nachträgliche Ersetzung des Einvernehmens im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens scheidet insofern aus.
Die restriktiven Entscheidungen des VG Potsdam vom 15. April 2025 haben Signalwirkung für wasserrechtliche Genehmigungsverfahren allgemein und insbesondere in Landschaftsschutzgebieten. Die im Verfahren überdies aufgeworfenen Fragen des Natur- und Artenschutzes und des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbotes hat das VG aufgrund der vorgelagert festgestellten evidenten Verletzung von bauplanungsrechtlichen Belangen der Gemeinde, offengelassen. Es zeichnet sich indes deutlich ab, dass Vorhabenbetreiber und Wasserbehörden insoweit erheblichen Prüf- und Nachweispflichten unterliegen.
Aktenzeichen der Urteile: VG Potsdam 15 K 2474/20 und 15 K 1111/24.