VG Lüneburg: Kündigungspflicht für Uraltverträge mit der öffentlichen Hand!

12.11.2025

Aus Wettbewerbsgründen kann sich die Notwendigkeit der Kündigung eines „Uralt“-Vertrages mit der öffentlichen Hand ergeben. So hat dies zumindest das VG Lüneburg in einer aktuellen Entscheidung über einen mehr als 30 Jahre alten Vertrag über Rettungsdienstleistungen gesehen. Die Kommune hatte ihn 2022 sogar noch erweitert – ohne auszuschreiben. Konkret sah das Gericht sonst die Berufsfreiheit von Konkurrenten des Vertragspartners der Kommune als verletzt an. Über Art. 12 wird lt. VG auch die Teilhabe am Wettbewerb gesichert. Konkret hatte sich ein Konkurrent mit diesem Anliegen an das Oberlandesgericht (OLG) Lüneburg gewandt. Von dort wurde der Streit ans VG verwiesen. Die grundsätzliche Bedeutung der Frage hat das VG erkannt und die Berufung zugelassen – die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig.

[GGSC] berät Kommunen und andere öffentliche Akteure zu Fragen des Vergaberechts und begleitet insbesondere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger entlang des gesamten Ausschreibungsverfahrens. Ein ausführlicher Beitrag zum Thema befindet sich in der Newsletter-Ausgabe -> Vergabe Oktober 2025.