VG Berlin: BEHG-Pflicht für Abfallverbrennungsanlagen ist unionsrechts- und verfassungskonform

03.09.2026

Wie berichtet hat das Verwaltungsgericht Berlin am 21.05.2026 die Klagen der Betreiber einer Siedlungsabfallverbrennungsanlage und einer Sonderabfallverbrennungsanlage gegen die Emissionshandelspflicht ihrer Anlagen nach dem BEHG abgewiesen. Seit Anfang August liegen die schriftlichen Urteilsbegründungen vor. Danach steht die Emissionshandelspflicht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Klimaschutzverordnung und der Emissionshandelsrichtlinie. Finanzverfassungsrechtliche Anforderungen sind auch ohne mengenmäßige Begrenzung der Zahl der verfügbaren Zertifikate in der Einführungsphase erfüllt. Eine isolierte Betrachtung der Einführungsphase ist nicht sachgerecht. Die Menge der ausgegebenen Zertifikate ist durch die Flexibilisierungsmöglichkeiten nach der EU-Klimaschutzverordnung ausreichend begrenzt. Diese erlaubt einen Vorgriff auf zukünftige Emissionszuweisungen, nicht aber deren Erhöhung. Es findet lediglich eine zeitliche oder räumliche Verschiebung innerhalb des europäischen und nationalen Bewirtschaftungssystems statt. Der Gesetzgeber hat auch im Hinblick auf Grundrechte und die kommunale Selbstverwaltungsgarantie seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. 

Das VG Berlin hat hierzu im August eine Pressemitteilung und die Urteile zu den Az. 10 K 440/23 und 10 K 516/23 in seiner Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht.

Rechtsanwalt Dr. Georg Buchholz und Rechtsanwältin Henriette Albrecht von [GGSC] vertreten die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) seit vielen Jahren und auch in diesen Verfahren.