Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz in Kraft getreten – mit Neuregelungen für Kommunen
Am heutigen Mittwoch (12.08.2026) ist das „Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts“ in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Aus dem bisherigen „Verpackungsgesetz“ ist nun das „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz“ (VerpackDG) geworden.
Wie [GGSC] auch in seinem aktuellen Newsletter Abfall berichtet hat, bedeutet dies für Kommunen u.a. zusätzliche Gelder. So sind ca. 8 Mio. € pro Jahr von den Systemen an die örE zu zahlen. Die Zahlung erfolgt für die Sammlung von sog. Brühhilfen als Verpackungen (Teebeutel u.a.) über die kommunalen Bioabfallerfassungssysteme (§ 28 Abs. 4 VerpackDG). Die konkrete Verteilung der Kostenlast auf die Systeme ist dabei aufgrund der fehlenden Datenbasis für die spezifischen Verpackungsmengen aktuell noch in der Diskussion; eine Verteilung entsprechend den Nebenentgelten erscheint dabei bis auf Weiteres naheliegend.
Ferner sind die Vorschriften zu den Abstimmungsvereinbarungen in §§ 27 ff. VerpackDG neu strukturiert und geringfügig angepasst worden. Der Gesetzgeber ist bedauerlicherweise hinter den Forderungen der Kommunen zurückgeblieben, zur Durchsetzung der kommunalen Mitbenutzungsansprüche eine vereinfachte Regelung zu treffen. Auch [GGSC] hat sich hierfür im Rahmen der Anhörung des Deutschen Bundestags stark gemacht. Die Bundesregierung hat insoweit in Aussicht gestellt, nach Abschluss eines laufenden Fachgutachtens eine weitere Novellierung anzugehen.
[GGSC] stellt die wesentlichen Inhalte auch im nächsten Online-Seminar „Umsetzung des neuen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – Abstimmungsvereinbarung optimieren“ am 10.09.2026 vor.