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Bundesverwaltungsgericht konkretisiert erneut Regelungen zu gewerblichen Sammlungen – GGSC-Anwalt Linus Viezens hat den Beigeladenen vertreten

29.11.2019

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Abfallbehörde nicht berechtigt ist, eine bestehende gewerbliche Sammlung zu untersagen, um ein Vergabeverfahren durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu ermöglichen (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 28. November 2019, Az.7 C 8.18, 7 C9.19, 7 C 10.18). Durch die Entscheidung setzt das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung fort, nach der bestehende gewerbliche Sammlungen weitergehend geschützt werden.

Gleichwohl kann aus der bisherigen Rechtsprechung auch geschlossen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht weiterhin eine Untersagungsmöglichkeit von gewerblichen Sammlungen sieht, die keine Bestandssammlung sind. Dies bedeutet für die Anwendung von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG, dass solche Sammlungen weiterhin untersagt werden können, welche das Ergebnis eines Vergabeverfahrens unterlaufen oder die während eines laufenden Vergabeverfahrens erst aufgenommen werden. Entsprechend hatte der Senat bereits zu gewerblichen Sammlungen entschieden, die die sog. Irrelevanzschwelle überschreiten (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG).

Für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bedeutet die Klarstellung zwar, dass Bestandssammlungen auch im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens und damit einer Öffnung für den Wettbewerb nicht untersagt werden können. Dennoch ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Fall des Hinzutretens von gewerblichen Sammlungen nicht schutzlos: Die Bundesregierung hat dem Gesetzgeber jüngst im Rahmen der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Vorschlag vorgelegt, eine Klagebefugnis – die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrigierend – in das Kreislaufwirtschaftsgesetz einzufügen.