Neues vom OVG Lüneburg zum Ausgleich von Kostenüber-/ Kostenunterdeckungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG
Der Ausgleich von Kostenüber-/ Kostenunterdeckungen nach niedersächsischem Kommunalabgabenrecht ist mit zahlreichen Fragen verbunden. Nun gibt es eine neue Entscheidung des OVG Lüneburg:
Das OVG Lüneburg hatte die Abfallgebührensatzung eines niedersächsischen Landkreises für unwirksam erklärt, da der Landkreis eine nicht mehr ausgleichsfähige Kostenüberdeckung in der Kalkulation berücksichtigt und den Kreistag darüber nicht informiert hatte (Urteil vom 10.06.2026, 9 KN 27/23). Auch wenn sich der Fehler zugunsten der Gebührenzahler auswirkte und die betreffende Kostenüberdeckung weniger als 1 % des gesamten Gebührenbedarfs ausmachte – war die Satzung dem OVG Lüneburg zufolge für unwirksam zu erklären, insbesondere da die in § 2 Abs. 1 NKAG enthaltene Bagatellklausel auf methodische Fehler nicht anwendbar sei.
Darüber hinaus hat das OVG Lüneburg entschieden, dass Kostenüber-/ Kostenunterdeckungen im Jahr nach Ablauf des Kalkulationszeitraumes festzustellen sind, was die Wahl aufeinanderfolgender dreijähriger Kalkulationszeiträume im Ergebnis ausschließt. Weiter hat sich das OVG mit der Frage befasst, in welcher Weise Kostenüber-/ Kostenunterdeckungen auszugleichen sind, wenn Gebühren für unterschiedliche Teilleistungsbereiche (d.h. Grund-/ Leistungs- und Sondergebühren) kalkuliert werden.
Über die genauen Inhalte des o.g. OVG-Urteils und zu weiteren Themen informiert Sie die aktuelle Ausgabe des Abfall-Newsletters.