[GGSC] erstreitet für das Land Berlin die Verpflichtung des Eigentümers zur Vermietung von Sozialwohnungen

12.10.2026

Das Verwaltungsgericht Berlin hat nunmehr mit Urteil vom 09.10.2026 die heutige und die frühere Eigentümerin des Grundstücks Lisa-Fittko-Straße (Gebäude „Spring“) in der Europacity am Berliner Hauptbahnhof dazu verurteilt, 215 der dort seit 2023 bezugsfertig errichteten Wohnungen bis Mitte des Jahres 2043 als Sozialwohnungen (also mit einer anfänglichen monatlichen Miete von nicht mehr als 6,50 €/m2 nettokalt) zu vermieten. 

Zudem wurden die heutige und die frühere Eigentümerin zusammen zur Zahlung eines Betrages in Höhe von rund 1,84 Mio. € an das Land Berlin als Schadensersatz verurteilt, weil sie ihrer entsprechenden Verpflichtung aus dem mit dem Land Berlin im Jahr 2016 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag bisher nicht nachgekommen sind. 

Das Land Berlin hatte Klage erhoben, nachdem deutlich wurde, dass die heutige Eigentümerin ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Bereitstellung der 215 Sozialwohnungen nicht Folge leisten wird. Sie hatte sich im Prozess darauf berufen, dass nach ihrem Verständnis die vertragliche Verpflichtung zur mietpreis- und belegungsgebundenen Vermietung der Wohnungen durch einen späteren Nachtrag wieder entfallen war und sie darüber hinaus im Kaufvertrag über das Grundstück keinerlei Rechtspflichten von der früheren Eigentümerin übernommen hat. Schließlich seien die Wohnungen von ihr auch bereits langfristig vermietet worden und stünden daher nicht mehr zur Verfügung.

Das Verwaltungsgericht beurteilte dieses nach Zeugenvernehmung des Herrn Thomas Bergander, der seinerzeit sowohl für die frühere als auch für die heutige Eigentümerin geschäftsführungsbefugt war, anders. Wie er im Prozess glaubhaft ausgesagt hat, war er sich seiner Rechtspflicht aus dem städtebaulichen Vertrag immer bewusst und hat diese auch an die heutige Eigentümerin weitergereicht. Den Einwand der Unmöglichkeit der künftigen vertragskonformen Vermietung sah das Gericht als nicht hinreichend belegt an.

Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht neben einem vertraglichen Anspruch auch eine Schadensersatzpflicht der Eigentümerin wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung des Landes Berlin bejaht hat. 

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Die Beklagten können jedoch beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung beantragen. Zunächst ist jedoch die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten. Das Aktenzeichen des Gerichtsverfahrens lautet VG 8 K 19/25.

Die Kanzlei [GGSC] hatte die Rechtslage zunächst gutachtlich geprüft und anschließend für das Land Berlin die Klage erhoben und begründet.