Gebührenerhebung und Gesamtschuld – Neues aus der Rechtsprechung
Das VG Dresden (Urt. v. 19.09.2025, Az.: 5 K 1718/22) verlangt, dass in Satzungen zur Erhebung von Benutzungsgebühren (konkret: Abfallgebühren) konkret festgelegt werden muss, in welcher Rang- oder Reihenfolge mehrere Gesamtschuldner herangezogen werden. Ohne klare Prioritätenregelung fehle die erforderliche Bestimmtheit.
Im Fall hatte ein Wohnberechtigter ein lebenslanges Nutzungsrecht an einem Haus, dessen Eigentümerin – eine insolvente GmbH – nicht mehr handlungsfähig war. Die Satzung sah sowohl Eigentümer als auch Berechtigte und tatsächliche Nutzer als Gebührenschuldner vor. Das Gericht wertete die unklaren Regelungen als rechtswidrig und hob die Bescheide auf.
Anders der VGH Mannheim (Beschl. v. 23.04.2025, Az.: 2 S 1319/24): Dort genügt eine Bestimmung mehrerer Gebührenschuldner als Gesamtschuldner, die Kommune darf dann unter ordnungsgemäßer Ermessensausübung einen Schuldner auswählen. Dies wird den Kommunalabgabengesetzen in beiden Bundesländern, die jeweils für Gesamtschuldner Sonderregelungen unter Verweis auf § 44 AO treffen, in stärkerem Maße gerecht.
Trotzdem bedeutet das für Kommunen gerade im Freistaat Sachsen im Einzugsgebiet des VG Dresden wohl, dass dort Satzungen künftig möglichst präzise regeln sollten, wer wann heranzuziehen ist. [GGSC] unterstützt bei rechtssicherer Satzungsgestaltung und Gebührenkalkulation.
Ein ausführlicher Beitrag zum Thema befindet sich in der neuen Newsletter-Ausgabe -> Abfall November 2025 erschienen.