Emissionshandel in der Insolvenz: EuGH-Vorlage

13.02.2026

Muss der Insolvenzverwalter eines insolventen emissionshandelspflichtigen Unternehmens für die Treibhausgasemissionen des Vorjahres Emissionsberechtigungen abgeben, wenn die emissionshandelspflichtige Tätigkeit vor Insolvenzeröffnung eingestellt wurde?

Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH mit Beschluss vom 17.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Hintergrund ist die Praxis der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), die Abgabe der Berechtigungen auch im Insolvenzfall unabhängig von einer Betriebseinstellung zu fordern und die Nichtabgabe zu sanktionieren. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte diese Praxis in früheren Entscheidungen bestätigt, war aber zuletzt, auch vor dem Hintergrund neuerer gesetzlicher Regelungen in Deutschland, davon abgewichen. Der EuGH muss nun entscheiden, ob sich die Abgabepflicht des Insolvenzverwalters aus dem Unionsrecht ergibt. Was das Bundesverwaltungsgericht für richtig hält, lässt sich der kürzlich veröffentlichten Begründung des Vorlagebeschlusses leider nicht entnehmen. 

[GGSC]-Rechtsanwält:innen Dr. Georg Buchholz und Tessa Krabbe vertreten die DEHSt in diesem Verfahren.