Newsletter Energie Januar 2024

Solarpaket I: Neues Instrument und Erweiterung Mieterstrom

Die Umsetzung des Solarpakets I bringt eine Reihe von Änderungen, die den Ausbau der Erneuerbaren Energien weiter voranbringen sollen. Ein gänzlich neues Instrument, die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung kommt zu den bestehenden Stromliefermodellen am Standort hinzu. Zudem wird Mieterstrom durch die Änderungen jetzt für eine Vielzahl neuer Projekte interessant.

Gewerblicher Mieterstrom

Nach dem EEG 2023 kann einen Mieterstromzuschlag beziehen, wer eine Solaranlage auf einem Wohnhaus installiert und ohne Durchleitung durchs Netz, diesen Strom an den Letztverbrauchern liefert und damit nutzbar macht. Der Letztverbraucher muss in diesem Fall innerhalb desselben Gebäudes, oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen des Quartiers ansässig sein (vgl. § 21 Absatz 3 EEG, § 42a EnWG).

Mit den Neuerungen des Solarpakets I wird Mieterstrom nun generell für Gebäude, anstelle nur von Wohngebäuden nutzbar sein. Damit entfällt die Voraussetzung, dass mindestens 40 Prozent des Gebäudes dem Wohnen dienen muss. So wird das Instrument nach Inkrafttreten der Regelungen auch für gewerbliche Mieter anwendbar. Diese Vereinfachung beim Mieterstrom eröffnet neue Flächenpotenziale im Rahmen der EEG-Förderung.

Nach dem Gesetzesentwurf sind hiervon lediglich die Anlagenbetreiber und Letztverbrauchern ausgenommen, bei denen es sich um sog. verbundenen Unternehmen handelt, also solche, die einen beherrschenden Einfluss in einem anderen Unternehmen ausüben können (§ 21 Absatz 3 Satz 2 EEG-Entwurf). Hierzu muss eine entsprechende Eigenerklärung abgegeben werden (§ 21c Absatz 2 Satz 2 EEG- Entwurf).

Kleinere Änderungen soll es bei der zulässigen festen Vertragslaufzeit geben, diese wird auf zwei Jahre erhöht. Gleichzeitig soll eine Kündigung des Mieterstromvertrags dann nicht mehr notwendig sein, wenn das Mietverhältnis beendet und die Räume zurückgegeben wurden.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Gänzlich neu ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Zweck der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist, dass der Strom einer Solaranlage in dem Gebäude genutzt werden kann, an dem er erzeugt wird und der Letztverbraucher Mieter oder Eigentümer ist. Auch hier muss die Nutzung des Stroms ohne Durchleitung durch das Netz erfolgen.

Da das Modell von einer Mehrzahl von Letztverbrauchern ausgeht, soll der individuelle Verbrauch eines Letztverbrauchers im 15-Minuten-Takt gemessen werden. Wie genau diese Messung technisch umgesetzt wird, bleib abzuwarten.

Ein Unterschied zum Mieterstrom besteht darin, dass der Anlagenbetreiber nicht zur Reststromlieferung verpflichtet ist. Die Letztverbraucher haben demnach eigene Verträge mit einem Stromlieferanten zu schließen, um ihren Bedarf vollständig zu decken.

Die Details sind zwischen den Parteien in einem Gebäudestromnutzungsvertrag zu vereinbaren. Dieser muss unter anderem das Recht der Nutzung des Stroms auf der Basis eines Aufteilungsschlüssels zwischen dem Anlagenbetreiber und den teilnehmenden Letztverbrauchern enthalten. Zum anderen müssen Vereinbarungen über den Betrieb, die Erhaltung und die Wartung der Gebäudestromanlage und die Verteilung der die Kostentragung hierzu getroffen werden.

Im Übrigen entfallen zahlreiche Verpflichtungen von Energielieferanten, welche von einem hohen Maß an Aufwand geprägt sind. Konkret entfällt so für den Betreiber der Solaranlage die Pflicht, das Vertragsmanagement mit dem Energieversorger, die Rechnungserstellung und Informationspflichten nach §§ 40, 40b EnWG zu organisieren. Als Kehrseite hierzu findet in der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung keine EEG-Förderung statt. Die Überschusseinspeisung findet hingegen weiterhin nach den bestehen Regelungen eine EEG-Vergütung.

Fazit

Mit der geplanten Umsetzung des Solarpakets I ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Ergebnis schneller und mit weniger Aufwand realisierbar. So werden mit dem Solarpaket I wichtige Änderungen im Bereich des Abbaus der Bürokratie und der Erweiterungen der Flächenpotentiale vorgenommen. Durch das neue Instrument wird ein neuer Rahmen zur Versorgung eines Gebäudes mit Solarstrom geschaffen. Die Umsetzung in der Praxis wird zeigen, ob die lokale Eigenversorgung auf diese Weise erfolgreicher, weil unbürokratischer ermöglicht werden kann.

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Der Gesetzgeber bezweckt mit den Neuregelungen zum EEG die Beschleunigung des Netzanschlusses von erneuerbaren Energieanlagen. Hierzu finden sich in § 8 EEG n.F. folgende Modifizierungen.
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