Newsletter Energie Januar 2024

Praxisprobleme beim Abschluss von Verträgen zur finanziellen Beteiligung von Kommunen

Betreiber von Wind- und Solarparks sind nach § 6 EEG inzwischen berechtigt, die Standortkommunen an den Erträgen für eingespeisten Strom mit einem Betrag in Höhe von max. 0,2 Cent/kWh finanziell zu beteiligen. Sowohl Betreiber als auch Kommunen greifen auf einen inzwischen vom Deutschen Städte- und Gemeindebund vermittelten Mustervertrag zurück. Trotz eines ausführlichen Mustervertrages sollten alle Beteiligten für jedes einzelne Projekt prüfen, ob sich für den konkreten Fall Anpassungs- oder Änderungsbedarf gibt. Nachfolgend möchten wir einige Beispiele aus der Praxis erläutern.

Ermittlung der relevanten Strommengen – Anspruch auf Erstattung

Der Gesetzgeber stellt für die Berechnungsgrundlage der finanziellen Beteiligung vor allem auf die tatsächlich in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen ab (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EEG).

An diesem wesentlichen Punkt müssen vor allem Kommunen aber auch Netzbetreiber das für ein jedes Projekt anvisierte Vermarktungskonzept möglichst im Detail vor Unterzeichnung des Vertrages prüfen. In Fällen von Stromlieferungen über eine sog. Direktleitung kann z.B. ein Anspruch auf Zahlung der finanziellen Beteiligung entfallen.

Gleichzeitig bleibt vor allem für die Betreiber zu berücksichtigen, dass ein Erstattungsanspruch lediglich dann existiert, wenn dieser für die tatsächlich eingespeiste Strommenge eine finanzielle Förderung in Anspruch nimmt (z.B. über die geförderte Direktvermarktung). Ein entsprechender Erstattungsanspruch existiert allerdings dann nicht, wenn der Betreiber Strom über eine sonstige Direktvermarktung (über sog. PPA) vermarktet (vgl. § 6 Abs. 5 EEG). Für diese Variante bleibt dann entweder der geringere Erstattungsbetrag im Rahmen der Refinanzierung zu berücksichtigen oder ggf. der Vertrag entsprechend anzupassen (z.B. auf geförderte Strommengen).

Weitere Praxisherausforderungen

Ein weiterer - meist unterschätzter – Punkt ist die Laufzeit der Vereinbarungen. Nach den Erläuterungen zum Mustervertrag soll eine feste Laufzeit von mehr als 20 Jahren rechtlich nicht ausreichend rechtssicher sein. Eine derartige Aussage überrascht. Dies gilt vor allem deshalb, weil bisher keinerlei Rechtsprechung existiert, welche auf eine derartige Beschränkung hinweist. Gerade für die Kommunen können sich mit einer zu vorsichtigen Beschränkung der Laufzeit erhebliche Ausfälle bei den Einnahmen ergeben.

Ein weiterer Punkt sind die Regelungen zu den Abrechnungsmodalitäten. Hier bleibt aus Sicht eines Betreibers konkret zu prüfen und nachzubessern, bis zu welchem Zeitpunkt eines laufenden Jahres die eingespeisten Strommengen und damit angefallenen Beträge für die finanzielle Beteiligung und die entsprechenden Zahlungen stattzufinden haben. Eine entsprechende projektkonkrete Ausgestaltung ist deshalb wichtig, weil ein Erstattungsanspruch gem. § 6 Abs. 5 EEG jeweils nur für die im Vorjahr geleisteten Zahlungen entsteht. Gerade in den ersten Jahren nach der Inbetriebnahme eines Projektes und hohen Tilgungsraten kann sich hier bei entsprechend suboptimaler Ausgestaltung ggf. ein Liquiditätsproblem ergeben.

Darüber hinaus ergibt sich aktuell die Herausforderung, dass Kommunen für Bestandsanlagen den Abschluss von vorgenannten Vereinbarungen wünschen. Hier bleibt dann das erwähnte Muster im Einzelfall vor allem auf die mögliche Laufzeit abzustimmen. Gleichzeitig bleibt sicherzustellen, dass die Netzbetreiber die an die Kommunen gezahlten Beträge auch erstatten.

Fazit

Die existierenden Musterverträge können bei der Ausarbeitung von Verträgen zur finanziellen Beteiligung von Kommunen in der Praxis helfen. Für wesentliche Regelungen wie die geschilderten Punkte sollten sowohl die Betreiber als auch die Kommunen für jedes konkrete Projekt prüfen, welche Änderungen im Einzelfall erforderlich werden, um die Wirtschaftlichkeit eines Projektes/Einnahmen im für die Kommune möglichen Umfang sicherstellen bzw. generieren zu können. Besonderheiten sind insbesondere bei dem Abschluss von Verträgen für Bestandsanlagen zu berücksichtigen.

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